Konsulate / Botschaften
Konsulate / Botschaften gliedern sich auf in deutsche Vertretungen im Ausland, und ausländische Vertretungen in Deutschland.
Konsulate / Botschaften gliedern sich auf in deutsche Vertretungen im Ausland, und ausländische Vertretungen in Deutschland.
Ein Konsul ist ein offizieller, nach außen auftretender Vertreter eines Staates, der seinen Dienst auswärtig ableistet. Er arbeitet in einem Konsulat, dass in einem auswärtigen Land zur Vertretung des eigenen Staates eingerichtet wurde. Allerdings beinhaltet der Dienst eines Konsuls keinen vollen diplomatischen Status.
Körperverletzung bedeutet die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes einer Person. Sie setzt einen Eingriff in die persönliche Integrität eines anderen voraus. Dies kann auf vielen Wegen geschehen. Am bekanntesten ist der normale Faustschlag oder Tritt, aber auch zum Beispiel das unberechtigte Abschneiden von langen Haaren gegen den Willen des Frisurträgers kann eine Körperverletzung darstellen. Die Körperverletzung ist ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Eine Kindesentführung liegt vor, wenn der Entführer ein Kind der Obhut seiner Eltern entzieht. Das kann ganz unverbindlich bereits dadurch geschehen, wenn eine Person das Kind vom Spielplatz weglockt und dann an einen Ort bringt, wo die Eltern keinen Zugriff auf das Kind nehmen können. Von Kindesentführung spricht man aber auch, wenn ein Elternteil ohne die Zustimmung und das Wissen des anderen Elternteils das Kind aus seiner gewohnten Umgebung wegschafft. Häufig kennt man die Fälle, in denen ein ausländischer Vater sein Kind gegen den Willen der Mutter in sein Heimatland verschleppt. Hier kann man mit Hilfe des internationalen Rechts versuchen sein Kind wieder nach Hause zu holen.
Kaufmann ist jedermann der ein Handelsgewerbe betreibt. Diese Definition steht im § 1 Abs. 1 HGB. Für ihn gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB sowie die speziellen Regelungen des HGB, die zum Teil andere Regelungen enthalten. Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Arten von Kaufmännern. Zunächst ist der Istkaufmann/Vollkaufmann (§ 1 HGB) zu nennen. Dieser ist ein Gewerbebetreibender, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Unternehmer ist immer Kaufmann, auch ohne Eintragung ins Handelsregister. Dann kommt der Kannkaufmann / Optionskaufmann (§§ 2, 105 Absatz 2 HGB). Dieser ist ein Kleingewerbebetreibender, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Sie können sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist wirkt dann konstitutiv. Dann gibt es noch den Formkaufmann (§ 6 HGB). Hierbei handelt es sich um juristische Personen (z. B. GmbH, AG, KGaA. e.G.) und Handelsgesellschaften (OHG, KG). Diese sind kraft Gesetzes Kaufleute. Zuletzt gibt es noch den Scheinkaufmann / Fiktivkaufmann (§ 5 HGB). Das ist jemand, der ohne Kaufmann zu sein, im Geschäftsleben wie ein Kaufmann auftritt (durch Eintragung ins Handelsregister). Er wird aber durch seinen erzeugten Rechtsschein genauso wie ein Kaufmann behandelt.
Dieses ist ein Schreiben, durch den ein bereits erfolgter Vertragsschluss nochmalig bestätigt wird. Dies wird vor allem aus Beweisgründen vorgenommen, weil Kaufleute oft zunächst mündliche Abreden treffen. Man muss zunächst wissen, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung zählt. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Kaufleute sind besonders zu sorgfältigen Arbeiten verpflichtet. Daraus hat sich im Laufe der Zeit der Handelsbrauch entwickelt, dass hier eine Ausnahme von dem Grundsatz das Schweigen keine Zustimmung bedeutet, gemacht wird. Auf dieser Grundlage beruht auch der Handelsbrauch, wonach das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens gilt. Das ist mittlerweile allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtswirkung entfaltet.
Beide Parteien müssen Kaufleute sein, bzw. müssen zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dem Schreiben müssen bereits Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein. Das Schreiben bestätigt den Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts. Das Schreiben muss dem Empfänger innerhalb von kurzer Zeit nach den Verhandlungen zugehen. Der Absender darf nicht bösgläubig sein und muss auf den Inhalt des Schreibens vertrauen. Schließlich darf der Empfänger dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen haben. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen. Keine Rolle spielt es, wenn durch das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben der Vertrag erst zustande kommt oder ein bereits geschlossener Vertrag geändert wird. Das ist auch dann der Fall, wenn durch das Bestätigungsschreiben, die in den Vertragsverhandlungen getroffenen Regelungen ergänzt oder um zusätzliche Vertragspunkte erweitert (z. B. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist von der bloßen Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Deren Absender nimmt ein Angebot an und bringt erst dadurch den Vertrag zustande. Eine Anfechtung des Empfängers mit der Behauptung nicht gewusst zu haben, dass ein Schweigen als Zustimmung gilt, ist nicht möglich.