Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist in den §§ 2339ff BGB geregelt. Sie bewirkt, dass eine einzelne Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird. § 2339 BGB nennt drei Gründe wann jemand erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat oder versucht hat ihn zu töten, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben und wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Wichtig ist, dass die Erbunwürdigkeit nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern durch Anfechtung der Erbschaft. Die Anfechtung ist durch den Nachberechtigten gerichtlich geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB).

Erbschein

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die Erteilung des Erbscheines und dessen Wirkung sind in den §§ 2353ff BGB geregelt. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Diesen können die Erben, der Testamentsvollstrecker sowie Gläubiger des Erblassers beantragen. Das Gericht ermittelt dann von Amts wegen, die Erben und stellt erst dann den Erbschein aus. Der Erbschein beinhaltet die Angabe des Erbrechtes und den Umfang des Erbrechtes. Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben.

Erbschaftssteuergesetz

Neuregelungen Erbschaftssteuergesetz: Ab 2009 gelten hier für Erbschaften und Schenkungen neue Bestimmungen, die insbesondere eine höhere Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände vornehmen. Im Gegenzug wurden partiell auch Entlastungen festgelegt.

Erbrecht

Im objektiven Sinne ist das Erbrecht die Summe der Rechtsnormen, welche die privat- und vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Diese Normen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im subjektiven Sinne, also aus Sicht der Erben, ist es die Gesamtheit aller Rechte, die der Erbe mit dem Erbfall erwirbt. Ihm steht die zum einen die Möglichkeit offen, das Erbe auszuschlagen und zum anderen, es anzutreten. Nimmt er die Erbschaft an, so tritt er vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet, dass er, soweit Schulden des Erblassers bestehen, diese mit der Erbschaft zu tilgen hat.

Erbfolge

Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Es gibt die gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche. Der Erblasser hat die Möglichkeit durch Testament oder Erbvertrag bestimmte Erben einzusetzen. Wenn er keine dieser Varianten wählt greift die gesetzliche Erbfolge ein. Wobei hier nach verschiedenen Ordnungen unterschieden wird. . Die erste Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB). Wichtig ist, dass die vorherige Folge die nachfolgenden ausschließt.

Erbersatzsteuer

Nichtrechtsfähige Stiftungen erfüllen nicht den Begriff einer Familienstiftung nach § 1 I Nr. 4 ErbStG und unterliegen damit nicht der Erbersatzsteuer, BVH, Urteil vom 25.01.2017, II R 26/16.

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