Bote

Der Bote ist ein Überbringer fremder Willenserklärungen, im Gegensatz zum Vertreter, der eine eigene Willenserklärung überbringt. Darum gilt der Spruch: Und ist das Kind auch noch so klein, so kann es dennoch Bote sein.

Börsenaufsicht

Aufgabe der Börsenaufsicht ist u.a. offensichtliche strafrechtlich relevante Vorgänge zu prüfen und weiterzuleiten.

BGB-Gesellschaft

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist in Deutschland in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt. Wichtiges Kriterium einer GbR ist die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sonst wären sie nur eine Gemeinschaft. Die (außen)- Gbr ist seit kurzer Zeit als Rechtsfähig vom BGH anerkannt worden. Das heißt sie kann selbst Pflichten und Rechte haben und nicht nur ihre einzelnen Mitglieder. Auf der GbR bauen die OHG und die KG auf. Um eine GbR zu gründen bedarf es eines Vertrages, wobei dieser auch konkludent geschlossen werden kann. Der § 708 BGB besagt, dass ein Gesellschafter nur für eigenübliche Sorgfalt einstehen muss.

Diese Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, nicht jedoch für Dritte.

Bezirke

Bezirke haben z.B. in Berlin keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie erfüllen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verfassung von Berlin ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Vielmehr handelt es sich um „Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit“ (§ 2 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz).

Beziehung eines Dolmetschers

V.a. bei fremdsprachigen Angeklagten ist die Beiziehung eines Dolmetschers unumgänglich. Die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bedient sich hier diverser Dolmetscher -ggf. auch außerhalb der gängigen Sprachen.

Bewusste Fahrlässigkeit

Die bewusste Fahrlässigkeit ist abzugrenzen vom bedingten Vorsatz. Dies ist z.B. im Strafrecht sehr wichtig, wenn der Täter entweder wegen Totschlages oder wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden soll. Die Strafdrohung des Totschlages ist wesentlich höher. Bewusste Fahrlässigkeit wird folgendermaßen erklärt: Der Täter hält den Erfolg nicht ernstlich für möglich. Er erkennt die Gefahr. Er vertraut auf den Nichteintritt des Erfolges („Es wird schon gut gehen“). Er findet sich nicht mit dem Erfolgseintritt ab.

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