Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Da AGBs immer öfter vorkommen und immer mehr probiert wird, Rechte in ihnen zu verstecken, ist es wichtig, dass sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden. Dies geschieht nach den §§ 307-309 BGB. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam, wenn sie nicht nach § 309, § 308 BGB (spezielle Klauselverbote) oder gegen die Generalklausel aus § 307 BGB verstoßen. Als Jurist prüft man immer zuerst den § 309 BGB, da hier Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit normiert sind, während in § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit geschrieben stehen (hier bedarf Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung). Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Inhaftierung

Eine Inhaftierung kann vorab bei der Polizei, ggf. per Untersuchungshaft (U-Haft) bzw. nach Verurteilung in Form der Strafhaft erfolgen.

Informationsfreiheit

Dies ist das Recht aller natürlichen und juristischen Personen Zugang zu allen behördlichen Akten und Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten. Auf Bundesebene sowie in vielen Bundesländern bestehen sogenannte Informationsfreiheitsgesetze. Sie gewähren erstmals ein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Vor Inkrafttreten dieser Gesetze bestand ein solches Recht nur im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes von 1994. Die Informationsfreiheit gilt für alle Bundesbehörden sowie für alle Landesbehörden, wenn ein Informationsfreiheitsgesetz in dem entsprechenden Bundesland verabschiedet wurde. Ausgenommen sind in der Regel die Landtage in ihrer Funktion als gesetzgebendes Organ und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften), soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden. Die Gesetze der einzelnen Länder können im Detail Abweichungen erhalten. Der Anspruch ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Die Behörde ist nicht verpflichtet neue Informationen einzuholen. Wenn keine Informationen vorliegen geht der Antrag ins Leere. Wenn die Behörde sich weigert die Informationen preiszugeben, kann sich der Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen lassen. Wichtig ist jedoch, dass kein Anspruch auf kostenlose Information besteht. Die Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien Verwaltungsgebühren oder zumindest die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor.

Immobilienrecht


Das Immobilienrecht befasst sich mit sämtlichen Rechten, die aus Grundstücken und ihren Bestandteilen hervorgehen. Es beinhaltet den Erweb und die Veräußerung von Grundstücken, den Besitz und das Eigentum daran sowie die Möglichkeit der Belastung des Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Immobilienrecht ist ein Teilgebiet des Sachenrechts und in den §§ 873 bis 1203 BGB enthalten.

Immission

Immissionen nach dem Bundes-Immissionenschutzgesetz sind nach § 3 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Immissionen können sein: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe und Geruchsstoffe. Für sie regelt die TA-Luft besondere Grenzwerte. Geräusche sind nicht legal definiert. Für sie gibt es jedoch die Regelungen aus der TA-Lärm. Nach § 906 BGB haben Eigentümer eines beeinträchtigten Grundstücks Immissionen zu dulden, soweit die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch muss der Eigentümer die Immission dulden, wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist (z. B. Fabrikrauch in Industriestandorten, Straßenbeleuchtungen). Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die Grenzwerte der TA-Luft/Lärm eingehalten werden. Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen kann dem Betroffenen dann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn es dem Betreiber der Anlage nicht wirtschaftlich zumutbar ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung zu verhindern.

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