Haager Übereinkommen zur Rückführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen)

Im den Jahren 1899 und 1907 wurden in Den Haag internationale politische Friedenskonferenzen abgehalten. Innerhalb dieser Konferenzen wurden zwischen den 26 teilnehmenden Staaten verschiedene Abkommen getroffen, die der friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dienen sollten. Zwölf dieser Übereinkommen haben sich bis heute erhalten und bieten nach wie vor die Basis für die internationale Zusammenarbeit in bestimmten Streitfällen.

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb

Lastenfreier Erwerb des Eigentums, obwohl eigentlich Dritte Rechte an der Sache haben. Nach dem Gesetz kann ein Erwerber das Eigentum einer Sache ohne Belastung mit Rechten Dritter erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass ein solches Recht nicht besteht (Rechtsschein). Auch hier gilt, dass das Vertrauen des Erwerbers höher gewichtet wird als die Interessen desjenigen, der Rechte an der Sache hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 936 BGB geregelt. Diese sind:

Eigentumserwerb vom Eigentümer (§§ 929 bis 931 BGB) oder durch gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (§ 932 bis 934, 935 Absatz 2 BGB, § 366 HGB), Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber und Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes. Auch hier muss der Erwerber gutgläubig sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann erlöschen die Rechte des Dritten.

Gutgläubiger Erwerb beim Kaufmann

Die Besonderheit gegenüber § 932 BGB besteht darin, dass man nach § 366 HGB Eigentum auch an beweglichen Sachen, die von einem Kaufmann, der die Sache im Rahmen seines Geschäfts veräußert, aber nicht zur Veräußerung berechtigt ist, erwerben kann. Der Veräußerer muss hierbei Kaufmann sein. Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich nicht auf die Eigentümerstellung des Veräußerers (wie bei § 932 ff BGB). Vielmehr wird nach § 366 HGB das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis geschützt. 366 Abs. 3 HGB weitet zudem den Gutglaubensschutz – außerhalb des Eigentums – auch auf den Erwerb der im HGB enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte aus.

Gutgläubiger Erwerb

Darunter versteht man den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Normalerweise kann man Eigentum nur vom Eigentümer oder von einem für die Übertragung Ermächtigten erwerben. Das Gesetz kennt jedoch die Ausnahme, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist auch vom Nichtberechtigten erwerben zu können. Normiert ist der gutgläubige Erwerb in den §§ 932 ff BGB. Hiernach kann man vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wenn man darauf vertraut hat, dass der Veräußerer Eigentümer war. Der Erwerber muss hierbei gutgläubig sein. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Erwerber kann grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Veräußerer wirklich der wahre Eigentümer ist. Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind:

1. Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang
2. Tatsächliche Übergabe der Sache
3. Fehlende Berechtigung des Veräußernden zur Eigentumsübertragung
4. Guter Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Übertragenden
5. Kein abhanden kommen nach § 935 BGB

In diesem Zusammenhang ist der § 935 BGB immer mit zu prüfen, da man kein Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben kann, es sei denn eine Ausnahme nach § 935 II BGB greift ein.

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