Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. § 873 BGB regelt, dass zur Übertragung des Eigentums und zur Belastung des Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. Die Grundbuchordnung regelt die Einrichtung und die Führung des Grundbuchs. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern, die als eigene Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet sind, geführt (§ 1 Absatz 1 GBO). Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt eingerichtet. Es gibt 3 verschiedene Abteilungen.

– 1. Abteilung: Eigentümer, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund
– 2. Abteilung: alle Beschränkungen und Lasten außer Grundpfandrechte
– 3. Abteilung: Grundpfandrechte

Nach § 891 BGB wird widerlegbar vermutet, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind. Nach § 892 BGB kann ein potentieller Erwerber sich dann darauf vertrauen und gegebenenfalls das Grundstück gutgläubig lastenfrei erwerben.

Große Strafsachen

Große Strafsachen spielen sich regelmäßig beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht ab. Es geht hier nicht um kleine Diebstahls- oder Betrugsdelikte, sondern um entspr. Bandenkriminalität, Totschlag / Mord etc., somit also alles, was eine höhere Strafe erwarten lässt.

Große Strafkammer

Innerhalb der Strafgerichte wird zwischen Großen Strafkammern und Kleinen Strafkammern differenziert, wobei die vorgeworfene Tat ausschlaggebend ist. Ergänzend zu dem Vorsitzenden Richter und den zwei Schöffen der Kleinen Strafkammer umfasst die Besetzung der Großen Strafkammer einen beisitzenden Richter.

Grober Undank

Bei einer Schenkung kann das Geschenkte unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte groben Undank zeigt (§530 BGB). Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss jedoch vorsätzlich geschehen sein. Was genau darunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beispiele hierfür sind körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige oder ehewidriges Verhalten, insbesondere Ehebruch.

Grobe Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB). Grob ist es dann, wenn die Sorgfalt im besonders schweren Maße nicht beachtet wird. Der Handelnde hat in dem Moment nicht beachtet, was jeder andere in der Situation beachtet hätte. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist für bestimmte Haftungsfragen sehr relevant. Bestimmte Personen haften nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt zum Beispiel für den Schenker (§ 521 BGB), für den Verleiher gegenüber dem Entleiher (§ 599 BGB) oder dem Finder einer Fundsache (§ 968 BGB). Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Bespiele für grob fahrlässiges Handeln sind:

– Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt unter einem Autositz
– brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt in einem Raum lassen
– mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefonieren

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