Gerichtsstand

Der Gerichtstand bezeichnet das örtlich zuständige Gericht in der Hauptsache. Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht in dem Bezirk, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Zulässig ist grundsätzlich auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien bei welchem Gericht sie ihren Rechtsstreit austragen wollen.

Gerichtskostenvorschuss

Der Gerichtskostenvorschuss ist die gesetzliche Pflicht, für bestimmte Verfahren die Gebühren zu zahlen, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Sie ist in § 10 bis 18 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Gerichte zu zahlen sind. Genaueres regelt das Gerichtskostengesetz (GKG) und das dazu gehörige Gerichtskostenverzeichnis (GKV). Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Im Strafverfahren sind dagegen für die erste Instanz feste Gebührensätze festgeschrieben, deren Höhe von der verhängten Strafe abhängt. Die Gerichtskosten schuldet im zivilrechtlichen Verfahren (außer vor den Arbeitsgerichten) derjenige, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 GKG), ansonsten derjenige, dem die Kosten auferlegt wurden (§ 29 GKG). Die Zahlung erfolgt in der Regel vor dem eigentlichen Prozess.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechtes mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Zweck ist die Förderung der wirtschaftlichen Leistung der einzelnen Mitglieder. Dazu wird ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet, wie zum Beispiel die Volks- und Raiffeisenbanken. Die Genossenschaft ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, jedoch keine Handelsgesellschaft. Mindestens sieben Mitglieder sind nötig, um eine Genossenschaft gründen zu können. Das „Statut“ (Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag im Genossenschaftsgesetz) muss in schriftlicher Form abgefasst werden.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind besonders gefährlich für die Allgemeinheit oder in der Lage schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Darum benötigen sie die behördliche Genehmigung nach §§ 4, 16 BImSchG. Anlagen im Sinne des BImSchG sind:

  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen
  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden
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