Geldbuße

Die Geldbuße ist das Hauptsanktionsmittel bei Ordnungswidrigkeiten. Sie in den §§ 17 und 18 OWiG normiert. Sie ist in der Regel für nicht so gravierende Gesetzesverstöße vorgesehen, die keine Straftat darstellen. Auch hier ist dem Betroffenen vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro, und – soweit nichts anderes bestimmt ist – höchstens 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG). Innerhalb der Geldbuße gibt es noch eine weitere Unterteilung. Eine Höhe von 5-35 Euro gilt als Verwarnungsgeld, ab 40 Euro wird dann der Begriff Bußgeld verwendet.

Geistiges Eigentum

Als geistiges Eigentum wird die persönlich geistige Schöpfung eine Mensches bezeichnet. Es ist durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht entsteht automatisch, es bedarf also keiner Anmeldung noch sonst irgendwelcher Voraussetzungen. Das Urheberrecht schützt zum Beispiel Werke der Literatur, der Kunst aber auch Sprach- und Musikwerke. Dem Schöpfer des Werkes stehen alle Rechte am Werk zu, wenn der konkrete Gegenstand eine „persönliche geistige Schöpfung“ ist. Die Schöpfung muss durch menschliche Sinne wahrnehmbar sein. Demnach ist die bloße Idee nicht geschützt.

Geheimschutz

Der Geheimschutz sorgt sowohl für die Geheimhaltung lebenswichtiger Interessen als auch die Sicherheit des Bundes bzw. eines Landes. Dies unterfällt letztlich der Zuständigkeit des Verfassungsschutzes und umfasst auch den Sabotageschutz.

Gefahr/ öffentliche

Eine Gefahr im juristischen Sinne ist eine Sachlage, die bei ungehinderten Fortlauf des objektiv zu erwarteten Geschehens in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herbeiführen kann.

Die (mögliche) Beeinträchtigung kann auf dem Zustand einer Sache oder dem Verhalten einer Person beruhen. Das Polizeirecht der Länger kennt mehrere Gefahrenbegriffe.

– konkrete Gefahr: Im Einzelfall besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintreten wird.
– gegenwärtige Gefahr: Das schädigende Ereignis steht in allernächster Zeit unmittelbar bevor.
– Gefahr im Verzug: Hier liegt der Schadenseintritt so nahe, dass nicht abgewartet werden kann und die Polizei sofort eingreifen muss, obwohl eigentlich eine andere Behörde zuständig wäre.
– gemeine Gefahr: Von gemeiner Gefahr spricht man, wenn eine große Anzahl an Personen gefährdet sind.
– Anscheinsgefahr : Bei der Anscheinsgefahr liegt aus der ex ante (vorheriger) Sichtweise eine Gefahr vor, ex post (nachträglich) stellt sich jedoch heraus, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag
– Putativgefahr Hier liegt im Gegensatz zur Anscheinsgefahr ex ante (vorherige Sichtweise) betrachtet schon keine Gefahr vor

Zur Gefahrenabwehr sind Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.

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