Gefälligkeitsverhältnis

Beim Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich um ein Verhältnis zwischen Personen in denen eine nicht geschuldete Leistung erbracht wird. Dies wird dadurch deutlich, dass sich die Parteien nicht rechtlich binden wollen. Es fehlt am so genannten Rechtsbindungswillen. Die Leistung erfolgt lediglich aus freundschaftlichen, gesellschaftlichen oder moralischen Gründen.

Im Einzelfall kann es schwierig sein herauszufinden, was die Parteien wirklich wollten. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Haftungsfrage geht, da hier viel davon abhängt, ob der Schädiger nach Vertragsrecht haftet.

Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Schädigers. Allein wegen der besonderen Gefährlichkeit soll der Schädiger haften. Dies ist eine besondere Art der Haftung, da sonst immer ein Verschulden verlangt wird. Eine Gefährdungshaftung tritt beispielsweise bei der Haltung von Kraftfahrzeugen (vgl. § 7 StVG) ein. Aber auch Halter von bestimmten Tieren sowie Hersteller von bestimmten Produkten haften allein aus der Gefährlichkeit ihrer Tiere/Produkte. Die Gefährdungshaftung unterliegt häufig gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.

Gebühren

Gebühren sind öffentliche Abgaben, die als Gegenleistung für eine bestimmte öffentliche Leistung entrichtet werden. Dies unterscheidet die Gebühren von den Steuern, da dort keinerlei Gegenansprüche begründet werden. Die Gebührenpflicht entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. So gibt es Gerichts-, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung bedarf in jedem Fall einer konkreten gesetzlichen Grundlage.

Gaststättenerlaubnis

Wer die Gaststättenerlaubnis besitzt, ist berechtigt eine Gaststätte zu führen. Das bedeutet er ist berechtigt Speisen und Getränke vor Ort zu verkaufen. Der zukünftige Gastwirt braucht hierzu keine spezielle Berufsausbildung. Der Anspruchssteller hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ergibt sich aus § 2 GastG.

Garantie

Die Garantie ist die vertragliche Übernahme einer Einstandspflicht. Es wird zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantieübernahmen unterschieden. Der selbstständige Garantievertrag ist im BGB nicht geregelt und unabhängig von der gesicherten Schuld (z.B. Kauf Miete etc.). Unselbstständige Garantien dienen lediglich der Erweiterung bestehender Gewährleistungsrechte. Diese Erweiterung kann sich auf eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erstrecken (vgl. § 443 und § 477 BGB).

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