von admin | Jan 26, 2024 | Allgemein
Grundsätzlich hat der Schuldner nur eigene Pflichtverletzungen zu vertreten gemäß § 276 BGB. Es kann jedoch sein, dass der Schuldner sich für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Gehilfen bedient. Es wäre nun unbillig, wenn er für diesen nicht einstehen muss. Der Erfüllungsgehilfe ist in § 278 BGB geregelt. Ein solcher „Erfüllungsgehilfe“ ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird, wobei hierfür Haupt- und Nebenleistungspflichten ebenso wie bloße Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB in Frage kommen.
von admin | Jan 26, 2024 | Allgemein
Diese ist zu unterscheiden von der Erbausschlagung. Beim Erbverzicht, verzichtet der Erbe per Vertrag auf sein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers. Bei der Erbausschlagung ist der Erblasser bereits tot. Hier verzichtet der Erbe auf die Erbschaft.
von admin | Jan 26, 2024 | Allgemein
Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament die vertragliche und grundsätzlich unwiderrufliche Verfügung von Todes wegen. Er kann beispielsweise von Ehegatten geschlossen werden, die die nach ihrem Tod eintretende Erbfolge anders ausgestalten wollen, als es das Gesetz vorsieht. Für den Abschluss eines Erbvertrages müssen die Vertragsschließenden bei einem Notar anwesend sein. Dieser nimmt den Vertrag auf und beglaubigt ihn. Die Regelungen zum Erbvertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
von admin | Jan 26, 2024 | Allgemein
Die Erbunwürdigkeit ist in den §§ 2339ff BGB geregelt. Sie bewirkt, dass eine einzelne Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird. § 2339 BGB nennt drei Gründe wann jemand erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat oder versucht hat ihn zu töten, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben und wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat. Wichtig ist, dass die Erbunwürdigkeit nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern durch Anfechtung der Erbschaft. Die Anfechtung ist durch den Nachberechtigten gerichtlich geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB).
von admin | Jan 26, 2024 | Allgemein
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die Erteilung des Erbscheines und dessen Wirkung sind in den §§ 2353ff BGB geregelt. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Diesen können die Erben, der Testamentsvollstrecker sowie Gläubiger des Erblassers beantragen. Das Gericht ermittelt dann von Amts wegen, die Erben und stellt erst dann den Erbschein aus. Der Erbschein beinhaltet die Angabe des Erbrechtes und den Umfang des Erbrechtes. Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben.