Culpa in contrahendo

Die c.i.c. (Verschulden bei Vertragsschluss) bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Früher war die c.i.c. gesetzlich nicht geregelt, sondern durch Richterrecht ausgebildet. Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die c.i.c. im § 311 II BGB gesetzlich verankert. Sie besagt, dass Sorgfaltspflichten nach § 241II BGB auch schon vor Vertragsschuss entstehen können, nämlich bereits in der Anbahnung eines Vertrages. Berühmt wurde der Gemüseblattfall. Hier ging eine Mutter mit ihrem Kind in einen Supermarkt und das Kind rutschte auf dem Blatt aus. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nichts gekauft, so dass noch kein Vertrag geschlossen wurde. Dennoch haftet der Supermarkbestreiber, wenn er es versäumt hat, regelmäßig die Sauberkeit und Sicherheit seines Geschäfts zu überprüfe

Copyright

Jedes Werk der Literatur, der Film-, Bild- und Tonkunst sowie der Softwareprogrammierung, das Ergebnis eines eigenständigen Schöpfungsprozesses ist, ist urheberrechtlich geschützt. Das Halten der Rechte am Werk mit dem Copyrightvermerk – © – angezeigt. Mit der Schaffung des Werkes beginnt automatisch das Urheberrecht, das heißt die Anbringung des ©-Zeichens ist demnach für die Entstehung nicht erheblich. Es dient vielmehr zum Nachweis. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod.

Computerkriminalität (Telekommunikationskriminalität)

Unter das Stichwort Computerkriminalität (teilweise auch als Telekommunikationskriminalität) fasst man u.a. Manipulationen der Telefontechnik, um sich zu bereichern. Eine Variante ist das Arbeiten mit der „Blue-Box“, wodurch das Telefonnetz unter Verwendung bestimmter Frequenzen manipuliert wird (und keine Telefongebühren anfallen). Auch das Einhacken durch Calling-Card Codes oder der Betrieb von Servicehotlines etc. mit permanenten Eigenanrufen etc. fällt hierunter, die in der Vergangenheit innerhalb weniger Monate siebenstellige Schäden pro Vorfall verursacht haben.

Bundesweit

Viele Kanzleien sind heute bundes- und europaweit aktiv. Da seit einigen Jahren keine ortsgebundene Anwaltszulassung mehr besteht, hat es keine Vorteile mehr, zum „Anwalt vor Ort“ zu gehen. Der Trend prägt sich aus, auf den Spezialisten zuzugreifen, da durch die technische / mediale Anbindung Entfernungen keine Rolle mehr spielen.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Organ der Rechtsprechung in Deutschland. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es ist im Grundgesetz in den Art. 92ff erwähnt. Es ist jedoch kein oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr allen anderen Verfassungsorganen gegenüber unabhängig (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, BVerfGG). Es ist die „Hüterin der Verfassung“. Es passt also auf, dass Gesetze im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Das Verfassungsgericht kann nur in bestimmten, im Grundgesetz abschließend geregelten Fällen, angerufen werden. Wichtigster Fall ist die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 – 95 BVerfGG), wonach jeder einzelne Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen kann.

Das Verfassungsgericht besteht aus 2 Senaten mit jeweils 8 Richtern. Sie müssen mindestens 40 Jahre, maximal 68 Jahre alt sein (§§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 BVerfGG).

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