Alkoholdelikt

Alkohol gehört in Deutschland zu den legalen Drogen. Der Genuss von Alkohol ist daher als solcher nicht strafbar, auch wenn er zum Vollrausch führt. Beeinträchtigt der Alkoholgenuss die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters einer Straftat, so kann dadurch seine Schuldfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen sein. Hat der Täter sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in einen schuldausschließenden Rausch versetzt, so wird er wegen des Vollrauschs (und nicht wegen der Straftat an sich) bestraft. Ist seine Schuldfähigkeit aufgrund des Rausches nur vermindert, so kann das Gericht die Strafe mildern (v. a. wenn die Herbeiführung des Rausches nicht vorwerfbar war). Dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen können den Alkoholgenuss während der Dienstzeiten und für einen angemessenen Zeitraum zuvor untersagen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, der Alkoholkonsum darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Verstöße gegen derartige Regelungen haben aber keine strafrechtlichen Folgen. Dagegen wird die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeugführer im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr weitgehend verfolgt: Da der Genuss von Alkohol ab einer gewissen Menge die Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigt, hat der Gesetzgeber das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln mit Sanktionen belegt.

Alibi

Ein Alibi ist der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Es bedarf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Bestätigung durch Zeugen oder durch Indizien. Ein fehlendes Alibi ist aber noch kein Nachweis der Täterschaft. Falsche Alibis sind Straftaten und können ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung nach sich ziehen.

Akzessorietät

Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch) bedeutet abhängig oder gebunden. Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Nebenrechts von dem zugehörigen Hauptrecht. Im Zivilrecht versteht man unter einer akzessorischen Sicherheit eine Sicherheit, die vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Die Sicherheit folgt automatisch der bestehenden Forderung, z. B. im Fall der Verpfändung. Erlischt die Forderung, so erlischt damit auch die Sicherheit. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise: die Bürgschaft, die Hypothek, das Pfandrecht an beweglichen Sachen und die Vormerkung. Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt.

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine privatrechtliche Vereinigung. Es handelt sich um eine von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Diese sind häufig in Aktienurkunden verbrieft. Im Regelfall sind die Aktien übertragbar. Es gehört allerdings nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit – eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und selbstständig am Rechtsverkehr, vertreten durch ihre Organe, teilnehmen kann. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch die Aktionäre persönlich. Eine AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie ist stets eine Handelsgesellschaft, so dass sie den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt, untersteht.

Aktie

Bei Aktiengesellschaften wird das Grundkapital in verschiedene Anteile aufgeteilt, und die Anteile werden in Urkunden verbrieft. Diese Anteile heißen Aktien und stellen Wertpapiere dar, durch deren Erwerb der Aktionär einen entsprechenden Anteil am Gesellschaftsvermögen erhält. Aktionäre haften in Höhe des Nennwerts der Aktien und werden durch die Zahlung von Dividenden am unternehmerischen Erfolg (Gewinn) der AG beteiligt. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung hat ein Aktionär die Möglichkeit, über die Gewinnverwendung etc. zu entscheiden. Während Stammaktien („Stämme“) dem Besitzer ein Stimmrecht pro Aktie zusichern aber keine Vorrechte, haben Vorzugsaktien („Vorzüge“) kein Stimmrecht, dem Aktionär werden aber gewisse Sonderrechte eingeräumt (etwa erhöhte Dividende).

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