Justiziar

Es handelt sich hierbei um einen Juristen der bei einer Behörde, einem Verband oder Unternehmen angestellt ist und für seinen Arbeitgeber rechtsberatend tätig wird. Oft wird aber auch noch die alte Schreibweise „Justitiar“ gewählt. Der Justiziar ist häufig Leiter der Rechtsabteilung oder übernimmt. Größere Unternehmen setzen öfters Justiziare ein, die dann meistens auf gewisse Bereiche spezialisiert sind. Die Berufsbezeichnung Justiziar ist jedoch nicht an eine bestimmte Ausbildung geknüpft. In aller Regel haben Justiziare zumindest das erste juristische Staatsexamen an einer juristischen Universität abgeschlossen oder haben zumindest einen Abschluss als Wirtschaftsjurist (Fachhochschule) oder Diplom-Jurist. Die Aufgaben eines Justiziars sind komplex. Zu ihnen zählen unter anderem eine Analyse der Ziele und Vorhaben des Arbeitgebers auf ihre rechtliche Durchsetzbarkeit, das Erkennen rechtlicher Probleme, das Erarbeiten rechtlicher Lösungsvorschläge (Vertragsgestaltung) sowie Schulung der Mitarbeiter in rechtlichen Fragen und Problemen. Wenn der Justiziar ein Volljurist ist, wird er als Syndikus bezeichnet.

Juristische Person

Darunter versteht man eine zweckgebundene Organisation der durch den Gesetzgeber eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wurde. Die Rechtsordnung selbst kennt zwei Arten von Personen. Einmal die natürlichen und die juristischen Personen. Von der Gesamthandsgemeinschaft, die auch Träger von eigenen Rechten sein kann, unterscheidet sich eine juristische Person dadurch, dass sie darüber hinaus ein selbstständiges Rechtssubjekt ist, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch eine eigene Organe vertreten wird. Verpflichtungen und Forderungen werden nur gegenüber der juristischen Person begründet. Die einzelnen Mitglieder sind nicht Vertragspartner. Die Gründung einer juristischen Person ist immer nur in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form möglich. Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Form. Grundform der juristischen Person bildet der Verein. Dieser ist in § 21 ff BGB geregelt. Weitere juristische Personen sind Stiftungen, Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften. Als juristische Personen des öffentlichen Rechtes existieren die Anstalten, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Bund, Länder, Gemeinden) und die Stiftungen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind Grundrechte auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie Anwendung finden. Der Rechtsverkehr behandelt juristische und private Personen gleich. Beide können Rechte haben und verklagt werden. Ausgenommen sind lediglich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie Eheschließung oder Testamentserrichtung. Auch können juristische Personen nach deutschem Recht sich selbst nicht strafbar machen. Strafbar macht sich aber gegebenenfalls der Vorstand. Jedoch ist eine Ahndung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz möglich.

Jugendstrafrecht

Unter Jugendstrafrecht versteht man ein Sonderstrafrecht / Sonderstrafprozessrecht für Täter, die sich zur Tatzeit in einem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenstatus befanden.

Jugendgerichtsgesetz

Hier bestehen besondere strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften für Täter, die das 14., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche und Heranwachsende genießen einen besonderen Schutz, so dass bestimmte Normen des StGB durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden. Ob ein jugendlicher Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung. Insbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Strafgedanken. Besondere Straftatbestände regelt das JGG nicht, vielmehr trifft es nur Regelungen über formelles Strafrecht sowie mögliche Rechtsfolgen. Das Gesetz ist wie folgt aufgeteilt:

– Besonderheiten der Rechtsfolgenregelung (§§ 3 – 32 JGG)
– verfahrensrechtliche Fragen (§§ 33-81 JGG)
– Vollstreckungs- und Sanktionsvorschriften (§§ 82 – 93a JGG)

Das JGG will vor allem erzieherisch wirken, so dass es umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel enthält. Das JGG ist gegenüber dem StGB, der StPO und dem StVollzG das speziellere Gesetz, wodurch deren Normen nur gelten, wenn das JGG nichts Spezielleres enthält. Das Gesetz selbst unterscheidet in § 1 JGG zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Hiernach ist Jugendlicher, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war. Heranwachsender ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war. Bei Jugendlichen ist stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden hingegen entscheidet das Gericht im Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des Täters, ob dieser noch als Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist (§ 105 JGG). Eine besondere Bedeutung kommt der Jugendgerichtshilfe in Jugendstrafsachen zu. Sie begleitet das Verfahren vom Beginn bis zum Ende. In der Hauptverhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe dem Gericht einen Bericht über den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiären Verhältnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand des Straffälligen eingegangen wird.

Jugendgefährdende Medien

Hierunter sind alle Medien zu verstehen, wie z.B. Schriften, Filme und Computerprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Wichtig ist, dass diese Medien nur geeignet sein müssen, ein wissenschaftlicher Nachweis ist nicht zu führen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) – ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften – legt fest, welche Werke als jugendgefährdend einzustufen sind. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine Bundesoberbehörde und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untergeordnet. Die einzelnen Befugnisse sind in den §§ 17-25 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geregelt. Die Behörde ist weisungsunabhängig und arbeitet selbstständig. Dies ist deshalb der Fall, damit die Behörde neutral arbeiten kann. Aufgabe der Prüfstelle ist es zwischen dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und dem Recht auf Freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) abzuwägen. Letztere hat ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Medien die verrohend wirken, insbesondere sexuell anstößig sind oder rassistische Inhalte haben, werden in die Liste jugendgefährdender Medien – den so genannten Index – aufgenommen. Nur Personen ab 18. Jahren dürfen diese Medien dann erwerben. Die Behörde wird selbst jedoch nur auf Antrag oder Anregung tätig, was jedoch in der Praxis öfter vorkommt als man zunächst vielleicht glauben würde. Antragsberechtigt sind vor allem die Jugendämter. Die Streichung aus der Liste können auch der Urheber, der Anbieter oder der Inhaber der Nutzungsrechte beantragen. Anträge führen stets zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Gegen Entscheidungen der Behörde ist der Gang vor das Verwaltungsgericht zulässig.

Jagdschein

Wer in Deutschland offiziell jagen will benötigt einen Jagdschein. Dieser berechtigt dann den Besitzer zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen. Neben dem Jagdschein bedarf der Jäger auch noch die Zustimmung zur Jagd von dem jeweiligen Revierinhaber. Nichtdeutsche Jagdscheine berechtigen weder zur Jagdausübung im Bundesgebiet noch zum Waffenerwerb. Es findet eine Prüfung des jeweiligen zuständigen Amtes statt, ob der Jagdrechtsinhaber auch zulässig ist. Der Jagdschein ist zu versagen oder kann versagt werden, wenn die Person die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Jagdschein ist dann zu versagen, wenn ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen und Munition vorliegt oder wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegeben ist. Auch muss der Jäger eine Jagdhapflichtversicherung abschließen. Sie wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei der Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden.

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