Handelsbrauch

Unter Kaufleuten zu beachtende Verkehrssitte. Handelsbräuche sind in der Regel auf bestimmte Geschäftszweige begrenzt. Sie setzen eine einheitliche, freiwillige und dauernde tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise, jedoch – anders als Gewohnheitsrecht – keine allgemeine Rechtsanerkennung voraus. Darum handelt es sich bei Handelsbräuchen auch um keine Rechtsnormen. Gemäß § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist „unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“. Demnach sind Handelsbräuche unter Kaufleuten verpflichtend und müssen beachtet werden, auch wenn sie nicht extra vereinbart werden. Wichtigstes Beispiel für einen Handelsbrauch ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Halter eines Kraftfahrzeuges

Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist eine Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Oft ist der Eigentümer auch der Halter, dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. Die Eigentümerstellung ist demnach nur Indiz, nicht jedoch Voraussetzung für die Halterstellung. Es kommt nicht darauf an, wer im Fahrzeugschein eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt. Auch können durchaus mehrere Halter eines Fahrzeuges sein, wenn sie alle das Fahrzeug verwenden. Dem Halter treffen u.a. folgende Pflichten:

  • Abschluss einer ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung
  • Der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeuges
  • Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Schäden, die Dritten beim Betrieb des Kfz entstehen

Haftungsrecht

Begeht jemand eine unerlaubte Handlung, aus der einer anderen Person ein Schaden entsteht, dann ist der Schadensverursacher dem Geschädigten in der Regel zum Ersatz seines Schadens verpflichtet. Diese Regelung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor allem in den §§ 823, 831 und 276 vor. Ein Haftungsfall entsteht aber auch dann, wenn zwischen bestimmten Personen ein Vertrag geschlossen wurde, eine der Personen ihre Pflichten aus dem Vertrag aber nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Also immer dann, wenn in privaten Angelegenheiten ein Schaden entsteht, den ein anderer verursacht hat, kann unter Umständen eine Schadensersatzpflicht eintreten. Mit diesen Fällen beschäftigt sich das Haftungsrecht.

Haftungsbeschränkung

Hierunter versteht man den Ausschluss der Verschuldenshaftung für eine Person, wenn diese fahrlässig handelt. Auch ist eine Begrenzung in der Höhe möglich. Grundsätzlich haftet der Schuldner für jede Fahrlässigkeit. Jedoch ist § 276 III BGG zu beachten. Dieser besagt nämlich, dass die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Es gibt sowohl die vertragliche als auch den gesetzliche Haftungsbeschränkung.

Haftung für Kinder

Für minderjährige Kinder muss man haften, wenn diese anderen Schaden zugefügt haben, und man selber seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Wer zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. So regelt § 832 BGB die Einstandspflicht. Die Aufsichtspflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Als Bespiel sind hier die Eltern oder der Babysitter genannt. Jedoch besteht die Möglichkeit sich zu Exkulpieren. Das heißt, darzulegen, dass man seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter des Kindes, der Verständigkeit und geistigen Verfassung des Kindes, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation.

Demnach ist das bekannte Schild auf der Baustelle (Eltern haften für ihre Kinder) nicht richtig. Sie tun dies nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Haftpflicht

Darunter versteht man die gesetzliche Pflicht für Schäden nach unerlaubter Handlung einzustehen. Es gibt zwei Arten der Haftpflicht. Die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung. Grundsätzlich haftet man nur für verschuldetes Handeln. Die zentrale Norm im BGB ist der § 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nur Ausnahmsweise besteht auch die Pflicht für die bloße Gefährlichkeit einzustehen (z. B. Halten eines Tieres oder eines Kraftfahrzeuges). Daher empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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