Gutgläubiger Erwerb

Darunter versteht man den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Normalerweise kann man Eigentum nur vom Eigentümer oder von einem für die Übertragung Ermächtigten erwerben. Das Gesetz kennt jedoch die Ausnahme, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist auch vom Nichtberechtigten erwerben zu können. Normiert ist der gutgläubige Erwerb in den §§ 932 ff BGB. Hiernach kann man vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wenn man darauf vertraut hat, dass der Veräußerer Eigentümer war. Der Erwerber muss hierbei gutgläubig sein. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Erwerber kann grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Veräußerer wirklich der wahre Eigentümer ist. Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind:

1. Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang
2. Tatsächliche Übergabe der Sache
3. Fehlende Berechtigung des Veräußernden zur Eigentumsübertragung
4. Guter Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Übertragenden
5. Kein abhanden kommen nach § 935 BGB

In diesem Zusammenhang ist der § 935 BGB immer mit zu prüfen, da man kein Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erwerben kann, es sei denn eine Ausnahme nach § 935 II BGB greift ein.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist derjenige Güterstand, bei dem die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten wie zwischen Nichtverheirateten ausgestaltet sind. Das Bedeutet, dass jeder seine eigenen Konten weiterführt und seinen Lebensunterhalt weitestgehend von seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreitet. Im Falle einer Trennung käme es dann auch nicht zu einem Ausgleich. Jeder behält sein eigenes Vermögen und zahlt an den anderen nichts aus.

Gütergemeinschaft

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des ehelichen Güterstandes der nur durch Ehevertrag entstehen kann. Das Entscheidende bei der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Vertrages kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut. Ausnahmen bildet nur das sogenannte Sondergut. Das sind Gegenstände die nicht übertragen werden können, wie z.B. unpfändbare Unterhaltsansprüche und das sogenannte Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden). Die einzelnen Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, so dass diesbezüglich nach einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Die Gütergemeinschaft muss notariell beurkundet werden.

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht steht dem Immobilienrecht gleich. Es regelt Rechte, die aus Grundstücken und ihren Bestandteilen hervorgehen. Es beinhaltet den Erweb und die Veräußerung von Grundstücken, den Besitz und das Eigentum daran sowie die Möglichkeit der Belastung des Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Immobilienrecht ist ein Teilgebiet des Sachenrechts und in den §§ 873 bis 1203 BGB enthalten.

Grundstück

Beim Grundstück handelt es um einen eingegrenzten Teil der Erdoberfläche der im Grundbuch vermerkt ist. Das Grundstück ist logischerweise keine bewegliche Sache. Um juristisch als Grundstück erfasst zu werden, ist allein entscheidend, dass eine Fläche katastermäßig vermessen und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Wichtig ist, dass zum Grundstück nach § 94 BGB auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile gehören, soweit sie nicht so genannte Scheinbestandteile sind (§ 95 BGB). Werden die beweglichen Sachen jedoch dauerhaft getrennt, können diese natürlich auch separat veräußert werden. An Grundstücken können bestimmte Rechte bestehen (Grundstücksrechte). Dazu gehören z.B. Eigentum, beschränkt dingliche Rechte und grundstücksgleiche Rechte.

Grundschuldrecht

Ebenso wie die Hypothek ist auch die Grundschuld ein zu den Grundpfandrechten gehörendes, beschränkt dingliches Grundstücksrecht, welches der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Grundschuldrecht findet sich in den §§ 1191 bis 1198 BGB und regelt ebenso wie das Hypothekenrecht für die Hypothek den Inhalt, die Ausgestaltungen und die Folgen der Grundschuldbestellung. Zumeist sind hier die Vorschriften über die Hypothek entsprechend anwendbar.

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