Große Strafsachen

Große Strafsachen spielen sich regelmäßig beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht ab. Es geht hier nicht um kleine Diebstahls- oder Betrugsdelikte, sondern um entspr. Bandenkriminalität, Totschlag / Mord etc., somit also alles, was eine höhere Strafe erwarten lässt.

Große Strafkammer

Innerhalb der Strafgerichte wird zwischen Großen Strafkammern und Kleinen Strafkammern differenziert, wobei die vorgeworfene Tat ausschlaggebend ist. Ergänzend zu dem Vorsitzenden Richter und den zwei Schöffen der Kleinen Strafkammer umfasst die Besetzung der Großen Strafkammer einen beisitzenden Richter.

Grober Undank

Bei einer Schenkung kann das Geschenkte unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte groben Undank zeigt (§530 BGB). Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss jedoch vorsätzlich geschehen sein. Was genau darunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beispiele hierfür sind körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige oder ehewidriges Verhalten, insbesondere Ehebruch.

Grobe Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB). Grob ist es dann, wenn die Sorgfalt im besonders schweren Maße nicht beachtet wird. Der Handelnde hat in dem Moment nicht beachtet, was jeder andere in der Situation beachtet hätte. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist für bestimmte Haftungsfragen sehr relevant. Bestimmte Personen haften nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt zum Beispiel für den Schenker (§ 521 BGB), für den Verleiher gegenüber dem Entleiher (§ 599 BGB) oder dem Finder einer Fundsache (§ 968 BGB). Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Bespiele für grob fahrlässiges Handeln sind:

– Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt unter einem Autositz
– brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt in einem Raum lassen
– mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefonieren

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Wenn ein Sozialgeld-Empfänger im Ausland wohnt und dort trotzt des Sozialgeldes ein gutes Leben führt, weil er vielleicht unerkannt im Ausland ein Gewerbe betreibt, dann spricht man von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Gleiches gilt für die spanische Erbschaftssteuer, mit der man versucht, die Besteuerung des erhöhten Erbschaftsanteils durch das deutsche Finanzamt zu umgehen. Zur Aufklärung derartiger Sachverhalte benötigt man wiederum das internationale Recht.

Globalzession

Darunter versteht man, die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. Insbesondere Banken lassen sich oftmals vom Schuldner zur Sicherung ihrer Forderungen dessen sämtliche Forderungen abtreten (Sicherungsabtretung). Jedoch kann im Einzelfall eine Globalzession sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sicherungsabtretung die Bank übersichert oder wenn Konkurrenzen mit Sicherungsrechten anderer Gläubiger dadurch entstehen. Eine Globalzession eines Unternehmers an eine Bank ist laut Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig. Das liegt daran, dass im Warenverkehr oft verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart werden. Dies kann die Bank nur mit einer dinglichen Freigabeklausel umgehen. Dann bezieht sich nämlich die Abtretung schon gar nicht auf Waren unter Eigentumsvorbehalt. Sonst gilt bei der Abtretung das Prioritätsprinzip. Also umgangssprachlich gesagt, “ wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“. Die späteren Abtretungen gehen ins Leere.

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