Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Gerichte zu zahlen sind. Genaueres regelt das Gerichtskostengesetz (GKG) und das dazu gehörige Gerichtskostenverzeichnis (GKV). Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Im Strafverfahren sind dagegen für die erste Instanz feste Gebührensätze festgeschrieben, deren Höhe von der verhängten Strafe abhängt. Die Gerichtskosten schuldet im zivilrechtlichen Verfahren (außer vor den Arbeitsgerichten) derjenige, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 GKG), ansonsten derjenige, dem die Kosten auferlegt wurden (§ 29 GKG). Die Zahlung erfolgt in der Regel vor dem eigentlichen Prozess.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechtes mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Zweck ist die Förderung der wirtschaftlichen Leistung der einzelnen Mitglieder. Dazu wird ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet, wie zum Beispiel die Volks- und Raiffeisenbanken. Die Genossenschaft ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, jedoch keine Handelsgesellschaft. Mindestens sieben Mitglieder sind nötig, um eine Genossenschaft gründen zu können. Das „Statut“ (Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag im Genossenschaftsgesetz) muss in schriftlicher Form abgefasst werden.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind besonders gefährlich für die Allgemeinheit oder in der Lage schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Darum benötigen sie die behördliche Genehmigung nach §§ 4, 16 BImSchG. Anlagen im Sinne des BImSchG sind:

  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen
  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden

Gemeinschaftliches Testament

Jeder Bürger ab 16 Jahren (vgl. §2229 BGB) kann ein Testament errichten. Nun kann es aber sein, dass Eheleute oder eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten wollen. Dies regeln die §§ 2265 ff BGB. Vorraussetzung hierfür ist, dass jeder Partner eine letztwillige Verfügung treffen will und das ein gemeinsamer Wille vorhanden ist ein Testament zu errichten. Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

Gemeingebrauch

Bestimmte Sachen sind für die Allgemeinheit bestimmt. Dies können z. B. Straßen und Wege sein. Jeder kann diese Sachen benutzen ohne vorher eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Wichtig hierbei ist, dass die Sachen ihrer Bestimmung nach benutzt werden müssen. Bei der Straße wäre dies zur Fortbewegung, aber auch der ruhende Verkehr zählt hierzu. Jedoch fällt etwa der Zeitungsverkäufer nicht mehr unter der üblichen Widmung der Straße, vielmehr bedarf er zum Verkauf eine Sondernutzungserlaubnis. Erlaubt ist aber der so genannte kommunikative Gemeingebrauch, da es üblich ist sich auf der Straße mit anderen zu unterhalten.

Gemäldedetektiv

Gemäldedetektive (auch Kunstdetektive / Kunstermittler genannt, vgl. http://www.gemäldedetektiv.de) ermitteln abhanden gekommene Kunstwerke, um diese den rechtmäßigen Eigentümern / deren Erben zu beschaffen.
 

Umgekehrt gibt es auch die Fälle, dass ein langjähriger gutgläubiger Besitzer des Kunstwerks zur Rückgabe an die alten Besitzer zwar generell bereit ist, aber -aufgrund der oft unklaren Rechts- und Sachlage (eine Ersitzung ist zumindest denkbar, auch kann bei jahrzehntelangem Besitz eine gewisse Legitimation nicht abgesprochen werden) zumindest eine Entschädigung wünscht. Da ein solches Vorgehen oft als Erpressung ausgelegt wird, muss hier mit viel Fingerspitzengefühl und anwaltlicher Begleitung vorgegangen werden. Häufig handelt es sich um Kunst, die während der Kriegswirren abhanden kam. Dabei muss es nicht zwangsläufig um Raubkunst gehen.
 

Alternativ führen Gemäldedetektive auch vor Erwerbsvorgängen für die Erwerber oder Auktionshäuser Recherchen über die Legitimation der Verkäuferseite durch.
 

Werden Kunstermittler eingeschaltet, handelt es sich meist um Kunstgegenstände im mindestens deutlich siebenstelligem Wertbereich.
 

Die Aktivität der Kunstdetektive kann politische Dimensionen erreichen, wenn etwa über die Rückgabe von Gemälden getagt wird, die während der Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden. Eine Rolle spielen dabei auch seinerzeit als „entartet“ beschlagnahmte Kunstwerke. Hier kooperieren die Kunstdetektive mit Rechtsanwaltskanzleien, welche häufig mit dieser meist international ausgerichteten Aktivität zu tun haben (z.B. RA Paul Vogel, www.vogellaw.de).

Aber auch mit Kunsthistorikern arbeiten die Gemäldedetektive eng zusammen. Weiter haben die Kunstdetektive Kontakt zu Chemikern, Schriftgutachtern, Physikern, Papierherstellern etc.

Die Kunstfahnder / Kunstdetektive beschäftigen sich häufig mit dem Zusammentragen von Belegen zur Klärung von Eigentumsverhältnissen, was -je nach Werthaltigkeit des Kunstwerkes- siebenstellige Kosten verursachen kann. Mit diesen Belegen ausgestattet werden dann die entspr. anwaltlichen Spezialisten bestückt, um die Rückgabe / Restitution durchzusetzen.

Bzgl. gestohlener Kunstwerke wird auch über das Art Loss Register (private Datenbank zur Recherche entwendeter Kunstwerke) oder Interpol recherchiert. Wichtiger ist oft die mobile Technologie, wonach per Handybild etwa auch während einer laufenden Auktion über einen Zentralserver per Bildauswertung ein Kunstwerk als gestohlen erkannt werden kann.

Als Kunstdetektiv wurde u.a. Clemens Toussaint medial bekannt. Herr Toussaint ist Kunsthistoriker und arbeitet im Restitutionsbereich.

Bei der täglichen Ermittlungsarbeit dürfte entspr. Bekanntheitsgrad jedoch nicht von Vorteil sein, bzgl. näherer Details zur Aktivität der Kunstermittler wird auf www.gemäldedetektiv.de verwiesen.

Aufgrund der hohen Ermittlungskosten betragen die Erfolgshonorare der Kunstdetektive oftmals 50 Prozent des Wertes des Kunstwerks.

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