Führungszeugnis

Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, wer wegen welcher Straftat verurteilt wurde. Jeder Bürger kann von der zuständigen Stelle sein Führungszeugnis beantragen. Das Führungszeugnis ist zu unterscheiden vom Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis enthält keine Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (sofern keine weitere Verurteilung vermerkt ist) und Geldstrafen bis zu 90 Tagessetzen. Nach drei bzw. fünf Jahren werden Einträge aus dem Führungszeugnis wieder gelöscht. Oft verlangen Arbeitgeber, dass der Bewerber sein Führungszeugnis beim Bewerbungsgespräch mitführt.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Verfahren mit rechtsgestaltendem Charakter. Gesetzliche Grundlage ist vor allem das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Das Gegenstück zur freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet die streitige Gerichtsbarkeit. Wesentliche Unterschiede zur streitigen Gerichtsbarkeit sind:

  • Die Beteiligten heißen Verfahrensbeteiligte und eben nicht Kläger und Beklagte
  • Es herrscht kein Anwaltszwang
  • Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 12 FGG).
  • Entscheidungen werden durch Beschluss oder Verfügungen erlassen und nicht durch Urteil

Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen beispielsweise Vormundschafts-, Familien-, Nachlass- und Registersachen und die Tätigkeiten des Grundbuchamtes.

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist die durch ein Gesetz angedrohte Sanktion einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat. Sie ist die schärfste Strafe die unser Rechtssystem kennt. Das Gesetz kennt folgende Freiheitsstrafen:

– Die zeitige Freiheitsstrafe: Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und maximal 15 Jahre. Wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht sie zur Bewährung aussetzen.

– Die lebenslange Freiheitsstrafe: Die lebenslange Freiheitsstrafe darf nur dann verhängt werden, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. So ist zum Beispiel beim Mord (§211 StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingende Rechtsfolge. „Lebenslang“ bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende, vielmehr kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden.

Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung ist in § 239 Strafgesetzbuch geregelt. Von ihr spricht man, wenn man die Fortbewegungsfreiheit einer Person einschränkt. Dabei kommt es nicht auf eine Fesselung oder ähnliches an. Es reicht aus, wenn die Person an einem bestimmten Ort derart festgehalten wird, dass sie von dort nicht weggehen kann, obwohl sie es möchte. Wird die Freiheitsberaubung über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt, dann wird dies nach dem Gesetz auch wesentlich härter bestraft. Ein längerer Zeitraum ist bei mehr als einer Woche gegeben.

Freier Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind selbstständige Personen, die für ein Unternehmen Aufträge ausführen. Freie Mitarbeiter sind gerade keine Arbeitnehmer des Unternehmens. Freier Mitarbeiter kann ein Gewerbebetreibender oder ein Freiberufler sein.

Freier Beruf

Bei freien Berufen handelt sich um eine Berufsgruppe, die auf der Grundlage besonderer fachlicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung in eigener Verantwortung Dienstleistungen höherer Art erbringt. Wichtig ist, dass die Angehörigen Freier Berufe kein Gewerbe betreiben, so dass das HGB grundsätzlich keine Anwendung auf sie findet, wenn sie sich nicht zu einer OHG oder KG zusammengeschlossen haben. Bespiele für freie Berufe sind:

– Anwälte
– Notare
– Ärzte
– Architekten
– Steuerberater
– Journalist
– Künstler

Freiberufler unterliegen in der Regel besonderen standesrechtlichen Vorschriften und müssen ihr Entgelt nach einer festen Gebührenordnung oder -wenn sie bekannter sind- (gute Anwälte, Privatärzte) nach individuellen Vergütungsvereinbarungen abrechnen.

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