Forensic Services

Unter Forensic Services versteht man besondere Dienstleistungen im Umfeld der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Unternehmen sind häufig geneigt, nicht selbst ins Gerede zu kommen, wodurch wiederum Folgen etwa auf die Aktienkursentwicklung möglich sind. Deshalb ziehen sie geschulte Spezialisten mit entspr. Netzwerk der Lösung durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei vor. Durch diese werden dann Korruption, Untreue, Betrug aufgedeckt und einer praxisorientierten Lösung zugeführt. Hierbei wirken meist diverse Spezialisten unterschiedlichster Berufsgruppen mit (hat die Vogel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH etwa Forensic Services i.R.e. Chemiekonzers zu betreuen, so wird sie unabhängige als auch mit dem jeweiligen Unternehmen vertraute Chemiker hinzuziehen, um die fachspezifischen Besonderheiten zu beleuchten).

Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)

Nach dem FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) wird die Bestechung ausländischer (nicht US-) Amtsträger mit dem Ziel der Auftragsgewinnung bestraft. Das FCPA beinhaltet einen sehr weitgefassten Täterkreis. Voraussetzung ist die Absicht, den Empfänger zum Missbrauch seiner Amtsstellung zu veranlassen. Weiter muss der Amtsträger in seiner amtlichen Funktion beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Vorteilsgewährung kommt auch auch eine Haftung für das Verhalten Dritter in Frage. Beugen sich die Unternehmen dem Ermittlungsdruck der US-Behörden nicht, können deren Mitarbeiter per Haftbefehl gesucht / die Einreise in die USA verhindert werden.

Forderungsübergang

Forderungsübergang bedeutet die Übertragung einer Forderung vom Zedenten auf den Zessionar (in der Regel nach den § 398 ff. BGB). In bestimmten Konstellationen ist der Forderungsübergang gesetzlich vorgeschrieben (Bürgschaft, Verpfänder) und kann individuell ausgeschlossen werden nach § 399 BGB.

Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

Oft besteht für den Betroffenen eines vollzogenen Verwaltungsaktes, wenn diesem dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Anspruch gegen die Behörde auf dessen Beseitigung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

– geschützte Rechtsgüter müssen betroffen sein
– die Beeinträchtigung muss kausal auf das behördliche Handeln zurückzuführen sein
– die Beeinträchtigung muss ihrerseits rechtswidrig gewesen sein
– die Beseitigung muss in dem konkreten Einzelfall der Behörde auch zumutbar und möglich sein

Es besteht die Möglichkeit, dass der Folgenbeseitigungsanspruch per Leistungsklage selbständig eingeklagt werden kann, sofern die tatsächliche Herstellung des vor dem Vollzug vorhandenen Zustandes begehrt wird.

Flüchtlinge

Völkerrechtlich benennt man Personen als Flüchtlinge, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen. Sie genießen in ihrem Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Durch sie haben diese Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre, ist untersagt.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan erstreckt sich nach den Regelungen des BauGB über das gesamte Gemeindegebiet. Dieser ist vom Bebauungsplan zu unterscheiden. Der Flächennutzungsplan ist nicht so konkret wie der Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden regelmäßig nicht die einzelnen Baugebiete festgestellt, sondern lediglich Bauflächen. In Berlin etwa beschließt der Senat gemäß § 2 AGBauGB den Flächennutzungsplan. Aus dem Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan aufzustellen. Die Rechtsform des Flächennutzungsplans ist nicht in das herkömmliche System der verwaltungsrechtlichen Institutionen einzuordnen. Er wird daher häufig als hoheitliche Maßnahme eigener Art bezeichnet.

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