Erbermittler

Der Expertennotruf vermittelt an Erbermittler, die zusammen mit Genealogen und Historikern, ggf. auch Detekteien in ungeklärten Nachlassangelegenheiten / offenen Vermögensfragen aktiv werden. Die Aktivität der Erbermittler untergliedert sich in die Beschaffung und Einsicht von Urkunden / Einsicht von Datenbanken / Befragungen, Vor-Ort-Recherchen in Archiven etc. Vom Expertennotruf vermittelte Erbermittler werden oft auch gemeinsam mit spezialisierten Anwälten oder Vermögensrecherche-Instituten aktiv.

Erbe

Der Begriff ist im § 1922 BGB legal definiert. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in dessen Rechte und Pflichten ein. Er wird also Eigentümer bezüglich der Gegenstände, wird Gläubiger der Nachlassforderungen sowie Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Es können neben natürliche auch juristische Personen Erben sein. Die natürlichen Personen müssen aber zur Erbzeit schon gelebt haben. Ein Ausnahme hierzu die Leibesfrucht, d. h. ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (§ 1923 Absatz 2 BGB), dieses ist auch erbfähig. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Entschädigungen im Strafverfahren

Im Strafverfahren gibt es zwei Arten von Entschädigungen. Zum einen kann ein Beschuldigter entschädigt werden, wenn gegen ihn Strafverfolgungsmaßnahmen vorgenommen wurden, sich später aber herausstellt, dass er unschuldig ist. Diese Form der Entschädigung wird nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz bemessen. Zum anderen können auch Opfer von Gewalttaten entschädigt werden. Dafür bietet das Opferentschädigungsgesetz die Grundlage. Ersatz für Vermögensschäden, die auf einer strafbaren Handlung beruhen, gibt es im Strafverfahren nicht. Hier muss der Geschädigte den Zivilrechtsweg einschlagen.

Entführen ( § 239a StGB)

Entführen setzt ein Verbringen des Opfers wider dessen Willen an einen anderen Ort voraus, wodurch es in eine hilflose Lage versetzt wird. Der Tatbestand des § 239a StGB hat eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren.

Einziehungsermächtigung

Bei der Einziehungsermächtigung wird ein Dritter ermächtigt die Forderung in eigenem Namen gegen den Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Leistet der Schuldner an den derart Ermächtigten, so wird er gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB von seiner Schuld befreit.

Einsteigen (§ 243 StGB)

Einsteigen in den Raum ist über den Sprachgebrauch hinaus, jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Das heißt, wenn der Dieb in ein Gebäude einsteigt, um etwas zu stehlen, begeht er einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

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