Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz bestimmt, welche chemischen und pflanzlichen Substanzen als Betäubungsmittel angesehen werden und dass der Umgang und der Besitz solcher Substanzen einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Die bekanntesten Substanzen sind Opium, Morphium, Methadon und Amphetamin. Die erforderliche Erlaubnis haben vor allem Ärzte und Apotheker, weil sie mit den chemischen oder pflanzlichen Mitteln hantieren und arbeiten. Gleichzeitig stellt das Gesetz Grundsätze auf, unter welchen Umständen der Besitz und der Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar ist.

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel im strafrechtlichen Sinne sind im Anhang des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgelistet (z.B. Heroin, Ecstasy, Cannabis etc.). Der Umgang mit diesen aufgeführten Stoffen und Zubereitungen stellt ohne Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes eine Straftat dar.

Besitzdiener

Der Besitzdiener ist im § 855 BGB geregelt. Hier besitzt eine Person für eine andere. Das heißt, obwohl z.B. A die Sache in der Hand hat und die Sache zu B bringen soll, weil C (sein Chef) ihm die Anweisung dazu gegeben hat, ist allein C der Besitzer und nicht A. A hat hier den Willen für C zu besitzen.

Besitz

Unter Besitz versteht man die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschuung.

Der Besitz ist in § 854ff BGB geregelt. Er bezeichnet also etwas tatsächliches, daher ist der Besitz als solcher auch kein Recht. Auch Minderjährige können Besitz haben. Lediglich ein natürlicher Sachherrschaftswille ist erforderlich.

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichtes. Die Beschwerde ist in viele Formen im Deutschen Recht anerkannt, so z.B. auch als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Sämtliche Beschwerden außerhalb von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gründen auf dem Petitionsrecht des Artikels 17 GG.

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