Auswanderung

Auswanderung nennt man die freiwillige Aufgabe des Wohnsitzes im Heimatstaat, um sich dauernd oder für längere Zeit im Ausland Niederzulassen. Der Zeitrahmen muss dabei mindestens ein Jahr betragen.

Auslieferung Schweiz USA


Die Auslieferung von der Schweiz in die USA richtet sich (z.B.auch im Fall Roman Polanski) nach dem Auslieferungsvertrag vom 10.09.1997, der auch auf Straftaten anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden. Eine auslieferungsfähige Tat liegt dann vor, wenn diese in beiden Staaten strafrechtlich verfolgt wird. Ginge es dagegen um politische, militärische oder fiskalische Delikte, darf die Schweiz die Auslieferung ablehnen. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn von einer Strafe nur noch weniger als 180 Tage zu verbüssen sind (dies gilt aber nur bei rechtskräftigem Urteil, was z.B. im Fall Roman Polanski nicht vorlag). Bei bereits verjährter Tat wird nicht ausgeliefert – jedoch gilt hier das Verjährungsrecht des Staates, welches die Auslieferung beantragt. Bei fehlenden Beweisen kann die Auslieferung nicht abgelehnt – sondern die fehlenden Unterlagen müssen nachgefordert werden. Eine ordre public Klausel (hiernach würde etwa nicht ausgeliefert, wenn die Auslieferung wichtigen Interessen der Schweiz zuwiderläuft) ist im Vertrag zu den USA gerade nicht vorhanden.

Auslieferung Russland

Der Expertennotruf vermittelt zu Rechtsanwälten, die sich speziell mit der Auslieferung nach Russland befassen. Gegen die Auslieferung nach Russland werden häufig Berichte über Folterungen und Misshandlungen in Russlands Gefängnissen angeführt. Da es hier um das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit Russlands geht, sind diese Auslieferungsverfahren höchst heikel. Dies liegt auch daran, dass sogar der Menschenrechtskommissar des Europarats „Folterungen sowie Misshandlungen“ festgestellt hat.
Zur Frage einer möglichen Auslieferung nach Russland prüfen zunächst die Gerichte die Auslieferungsersuchen / Auslieferungsbegehren aus Russland auf Plausibilität. Zu beachten ist, dass Auslieferungsersuchen aus Russland nicht prinzipiell in Zweifel gezogen werden. Bereits in diesem Stadium ist die Hinzuziehung eines auf Auslieferungen nach Russland spezialsierten Rechtsanwalts sinnvoll. Anschließend entscheidet noch das Bundesamt für Justiz. Häufig wird angezweifelt, dass die Zusagen Russlands nach einer anständigen Behandlung des Gefangenen zutreffen.

Auslieferung

Beim Auslieferungsverfahren (auch Überstellungsverfahren genannt) soll der Auszuliefernde vom Land seines Aufenthalts in ein anderes Land (die Auslieferung ersuchendes Land) ausgeliefert. Dies, um im ersuchenden Land vor Gericht gestellt zu werden oder eine schon ausgeurteilte Strafe abzuleisten.
Die vom Expertennotruf vermittelten Kanzleien beraten und vertreten in komplizierten und umfangreichen Auslieferungsverfahren, in welchen der strafrechtliche Hintergrund und auch internationale Verwicklungen in besonderem Masse hervortreten.
Besonders gut stehen die Chancen, wenn bereits vor Erlass eines Haftbefehls agiert werden kann. Aber auch wenn dieser bereits in der Welt ist, kann einiges gegen Haft und Auslieferung unternommen werden.
Insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die im Ausland vorgeworfene Tat durch eine Intrige konstruiert und zu einer rechtswidrigen Verurteilung geführt hat, arbeiten die Experten auf Wunsch mit Ermittlern / Detekteien (vgl.http://www.secret-agent.net) im Ausland zusammen, um die Auslieferung zu verhindern.Die Auslieferungs- oder Überstellungsverfahren betreffen strafrechtliche Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug und können durch zwischenstaatliche Verträge geregelt sein. Die Überstellung eines Tatverdächtigen deutscher Staatsbürgerschaft an ausländische Staaten erfolgt nicht.

Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein genau wie die Anfechtung ein Gestaltungsrecht. Mit ihr bewirkt man die Aufhebung einer Forderung, das heißt es erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen. Sie ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Eine Aufrechnungslage ist Voraussetzung für die Aufrechnung. Diese liegt vor, wenn beide Forderungen gleichartig sind und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Auch muss die Gegenforderung fällig sein und eine sie darf nicht ausgeschlossen worden sein.

Arglos (§ 211 StGB)

Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes soll prinzipiell ein Schlafender seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen, während dies beim Bewusstlosen verneint wird.

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