Anwalt

Ein Anwalt ist eine Person, die ein juristisches Studium absolviert hat und nunmehr den Berufszweig des Juristen in besonderer Form ausübt. Zu unterscheiden sind dabei zwei große Anwaltsgruppen: der Rechtsanwalt und der Staatsanwalt. Ein Rechtsanwalt ist bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und bietet den Rechtssuchenden Beratungen und Rechtsbeistand in ihren Angelegenheiten und sämtlichen Rechtsgebieten. Staatsanwälte sind Beamte des Staates, die alle erdenklichen Straftaten verfolgen und wenn notwendig öffentlich anklagen.

Anstifter § 26 StGB

Ein Anstifter ist jemand, der einen anderen zu dessen rechtswidrig begangener Haupttat bestimmt. Die Tat des Haupttäters muss also nicht schuldhaft begangen worden sein. Wichtig hierbei ist, dass der Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, sein Unrecht also genauso hoch bewertet wird, wie die des Haupttäters.

Anschluss- und Benutzungszwang

Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Pflicht, die durch Satzung für bestimmte öffentliche Einrichtungen, wie die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung sowie Schlachthöfen, Leichenhäusern, Bestattungseinrichtungen und Heizkraftwerken angeordnet werden kann. Der Benutzungszwang verpflichtet zur Nutzung der gemeindlichen Anstalten und untersagt die Nutzung privater Einrichtungen. Als Gegenleistung sind an diese Anstalten regelmäßig Benutzungsgebühren zu zahlen. Der Anschlusszwang umfasst die Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen bzw. zum Treffen von angemessenen Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück, die notwendig zur Benutzung der Einrichtungen sind. Bei einem entsprechenden öffentlichen Bedürfnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anschluss- und Benutzungszwang. Er muss aber im Einzelfall noch zumutbar sein, ansonsten ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, vor denen der Verpflichtungsbescheid angefochten werden kann.

Annahme der Erbschaft

Nach deutschem Erbrecht geht das Vermögen des Erblassers mit seinem Tod auf seine Erben über. Einer Annahmeerklärung bedarf es hierfür nicht. Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen. Die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall bzw. ggf. von der Testamentseröffnung („vorläufiger Erbe“). Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen („endgültiger Erbe“). Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Verkauf der Erbschaft) oder Fristablauf. Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam. Die Erbschaftsannahme kann jedoch innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes angefochten werden. Anerkannt ist, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt. Da der Erbe den Irrtum nachweisen muss, wenn er die Anfechtung erklärt, empfiehlt es sich, dass er vor der Annahme der Erbschaft niederschreibt, welche Gegenstände nach seiner Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lässt (Tatsachenbescheinigung). Dies erleichtert ggf. den Irrtum (z.B. wegen Überschuldung) zu beweisen. Die Anfechtung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dadurch ausgeschlagen.

Anliegerverkehr

Anliegerverkehr ist eine durch das Zusatzschild „Anlieger frei“ gestattete Benutzung einer an sich für den Fahrzeugverkehr insgesamt oder für einzelne Fahrzeugarten gesperrten Straße. Entscheidend ist, ob Ziel oder Ausgangspunkt der Fahrt eines der anliegenden Grundstücke ist. Wer die Straße nur durchfahren will, um an einen außerhalb von ihr gelegenen Punkt zu gelangen, nimmt nicht am Anliegerverkehr teil. Anlieger sind auch die Personen, die zwar nicht unmittelbar an der gesperrten Straße wohnen, aber nur durch sie an den Verkehr angeschlossen sind.

Ankaufsrecht

Ankaufsrecht ist die Rechtsmacht, beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen einen Kaufvertrag über einen Gegenstand zu erlangen (Optionsrecht in Bezug auf einen Kauf). Dabei sind unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen möglich. Zunächst als bindendes Angebot (der Ankaufsberechtigte kann innerhalb einer Frist annehmen) als Vorvertrag (Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrages) sowie als aufschiebend bedingter Kaufvertrag (Bedingung ist entsprechende Erklärung des Berechtigten). Bei Grundstücken kann das Ankaufsrecht durch eine Vormerkung gesichert werden.

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