Amtsermittlungsgrundsatz


Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, um den Sachverhalt umfassend und abschließend zu ermitteln. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Strafrecht (§ 244 II StPO) und auch im Verwaltungsrecht (§ 86 VwGO). Im Gegensatz dazu steht der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess, wonach die Parteien im Wesentlichen bestimmen, in welche Richtung ein Prozess läuft.

Amtsdelikte

Amtsdelikte sich diejenigen Straftatbestände, die an eine bestimmte berufliche Stellung des Täters – meist seine Beamteneigenschaft – anknüpfen. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch. Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte differenziert: Echte Amtsdelikte sind Straftaten, die als Täter nur ein Amtsträger verwirklichen kann (und bei anderen Personen straflos sind), z.B. Falschbeurkundung im Amt, Vorteilsnahme und Bestechlichkeit. Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen, z.B. Körperverletzung im Amt. Bei der Verurteilung wegen eines Amtsdelikts kann ein Beamter leichter als bei der Begehung sonstiger Straftaten sein Amt verlieren.

Amtsanmaßung

Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt. Beispiel: Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar. Es genügt jedoch auch ein Verhalten, das nur einem Amtsinhaber zusteht, ohne sich als Amtsinhaber auszugeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss deutlich hingewiesen werden. Sie werden nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien (Unternehmer oder Privatperson), wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen zwei Unternehmern reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen mit einbezogen werden. Einzeln gilt zu beachten: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil und Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder wenn sie von gesetzlich vorgegebenen Modellen -etwa der Gewährleistungsregelung beim Kauf- zu weit abweichen. Entfällt eine Klausel wegen ihrer Unwirksamkeit, so gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.

Alkoholdelikt

Alkohol gehört in Deutschland zu den legalen Drogen. Der Genuss von Alkohol ist daher als solcher nicht strafbar, auch wenn er zum Vollrausch führt. Beeinträchtigt der Alkoholgenuss die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters einer Straftat, so kann dadurch seine Schuldfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen sein. Hat der Täter sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in einen schuldausschließenden Rausch versetzt, so wird er wegen des Vollrauschs (und nicht wegen der Straftat an sich) bestraft. Ist seine Schuldfähigkeit aufgrund des Rausches nur vermindert, so kann das Gericht die Strafe mildern (v. a. wenn die Herbeiführung des Rausches nicht vorwerfbar war). Dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen können den Alkoholgenuss während der Dienstzeiten und für einen angemessenen Zeitraum zuvor untersagen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, der Alkoholkonsum darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Verstöße gegen derartige Regelungen haben aber keine strafrechtlichen Folgen. Dagegen wird die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeugführer im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr weitgehend verfolgt: Da der Genuss von Alkohol ab einer gewissen Menge die Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beeinträchtigt, hat der Gesetzgeber das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln mit Sanktionen belegt.

Alibi

Ein Alibi ist der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Es bedarf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Bestätigung durch Zeugen oder durch Indizien. Ein fehlendes Alibi ist aber noch kein Nachweis der Täterschaft. Falsche Alibis sind Straftaten und können ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung nach sich ziehen.

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