Akzessorietät

Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch) bedeutet abhängig oder gebunden. Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Nebenrechts von dem zugehörigen Hauptrecht. Im Zivilrecht versteht man unter einer akzessorischen Sicherheit eine Sicherheit, die vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Die Sicherheit folgt automatisch der bestehenden Forderung, z. B. im Fall der Verpfändung. Erlischt die Forderung, so erlischt damit auch die Sicherheit. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise: die Bürgschaft, die Hypothek, das Pfandrecht an beweglichen Sachen und die Vormerkung. Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt.

Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine privatrechtliche Vereinigung. Es handelt sich um eine von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Diese sind häufig in Aktienurkunden verbrieft. Im Regelfall sind die Aktien übertragbar. Es gehört allerdings nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit – eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und selbstständig am Rechtsverkehr, vertreten durch ihre Organe, teilnehmen kann. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch die Aktionäre persönlich. Eine AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie ist stets eine Handelsgesellschaft, so dass sie den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt, untersteht.

Aktie

Bei Aktiengesellschaften wird das Grundkapital in verschiedene Anteile aufgeteilt, und die Anteile werden in Urkunden verbrieft. Diese Anteile heißen Aktien und stellen Wertpapiere dar, durch deren Erwerb der Aktionär einen entsprechenden Anteil am Gesellschaftsvermögen erhält. Aktionäre haften in Höhe des Nennwerts der Aktien und werden durch die Zahlung von Dividenden am unternehmerischen Erfolg (Gewinn) der AG beteiligt. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung hat ein Aktionär die Möglichkeit, über die Gewinnverwendung etc. zu entscheiden. Während Stammaktien („Stämme“) dem Besitzer ein Stimmrecht pro Aktie zusichern aber keine Vorrechte, haben Vorzugsaktien („Vorzüge“) kein Stimmrecht, dem Aktionär werden aber gewisse Sonderrechte eingeräumt (etwa erhöhte Dividende).

Akteneinsicht

Akteneinsicht bedeutet Einsichtnahme in Akten des Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder Dritten an ihrem derzeitigen Ort, durch Mitnahme oder Anfertigung von Kopien. In den verschiedenen Verfahrensordnungen zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gesondert geregelt. Im Einzelnen gilt für dem Zivilprozess: Die Parteien sind berechtigt die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften bzw. Kopien machen zu lassen. Zum Studium außerhalb der Behörde dürfen nur Rechtsanwälte die Akten erhalten. Dritte Personen dürfen die Akten nur mit Einwilligung der Parteien einsehen oder, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können und der Vorstand des Gerichts es gestattet. Für den Strafprozess gilt: Es sind der Verteidiger des Beschuldigten, der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen. Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Ihm steht auf jeden Fall aber nach dem Abschluss der Ermittlungen das Recht auf uneingeschränkte Einsicht zu. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig, weil bei ihm zu befürchten wäre, dass er Bestandteile der Akten oder andere Unterlagen vernichtet. Von Seiten des Verletzten ist ein Akteneinsichtsrecht über einen Rechtsanwalt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ebenfalls gegeben. Auch bestimmte öffentliche Stellen (z.B. Gericht, Beschäftigungsbehörde) können ohne Beteiligter zu sein Einsicht erhalten.

Agenten

Agenten sind i.d.R. Mitarbeiter der Nachrichtendienste, z.B. Bundesnachrichtendienst, CIA, secret service etc.

Davon zu unterscheiden sind die privaten Ermittler (Privatdetektive o.ä.). Hier gibt es allerdings auch wenige Profis, die ähnlich wie im Fernsehen arbeiten. Die Vielzahl der Privatdetektive arbeitet dagegen recht unspektakulär (Überwachung von Ehefrauen /-männern etc.). Bei gemeinsamen Problemlösungen haben wir jedoch erfahren, dass es durchaus private Ermittler gibt, die im absoluten Grenzbereich des gerade (noch) rechtlich machbaren agieren.

Agent

Ein Agent ist ein Vertreter der Interessen eines Staates, einer Regierung, Partei o. Ä., ohne offiziell mit der Vertretung beauftragt zu sein und oftmals illegal tätig (Geheimagent).

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