Handelsrecht

Das Recht ist speziell für Kaufleute und Personengesellschaften. Es regelt ihre Rechte und Pflichten. Als Handelsrecht im engeren Sinne wird dabei nur das Recht des Handelsstands (Erstes Buch des HGB), die Vorschriften über die Handelsbücher (Drittes Buch des HGB) und das Recht der Handelsgeschäfte (Viertes Buch des HGB) bezeichnet. Das HGB modifiziert zum Teil die Vorschriften des BGB. Dies macht es deshalb, weil unter Kaufleuten andere Formen des Geschäftsablaufes herrschen. Einige wichtige Prinzipien sind z.B. die zügige Geschäftsabwicklung (unverzügliche Mängelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB), die Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vertrauensschutz (§§ 5, 15, 366 HGB), die stärkere Bindung an Gebräuche und Gepflogenheiten und verstärkte Selbstverantwortung des Handelnden nach § 348 HGB. Im Übrigen gilt auch hier das BGB.

Handelsgewerbe

Der Begriff ist in § 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) legal definiert. „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“ Es wird vermutet, dass das Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Der Betreiber muss gegebenenfalls beweisen, dass er kein Handelsgewerbe führt. Die Kriterien, ab welchen Zeitpunkt ein Handelsgewerbe oder doch nur ein Kleingewerbe vorliegt, sind nicht geregelt. Vielmehr ist auf den speziellen Einzelfall einzugehen. Kriterien können sein, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Vielfalt der geschäftlichen Handlungen, Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten und Höhe des Betriebsvermögens. Nicht entscheidend ist, ob der Betrieb tatsächlich in kaufmännischer Weise geführt wird. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Auf eine Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Eine Eintragung hat hier nur deklaratorische Wirkung. Im Gegensatz hierzu kann sich der Kleingewerbetreibende in das Handelsregister eintragen lassen. In diesem Fall ist die Eintragung konstitutiv. Nach § 3 HGB können land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur durch Eintragung ein Handelsgewerbe betreiben.

Handelsbrauch

Unter Kaufleuten zu beachtende Verkehrssitte. Handelsbräuche sind in der Regel auf bestimmte Geschäftszweige begrenzt. Sie setzen eine einheitliche, freiwillige und dauernde tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise, jedoch – anders als Gewohnheitsrecht – keine allgemeine Rechtsanerkennung voraus. Darum handelt es sich bei Handelsbräuchen auch um keine Rechtsnormen. Gemäß § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist „unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“. Demnach sind Handelsbräuche unter Kaufleuten verpflichtend und müssen beachtet werden, auch wenn sie nicht extra vereinbart werden. Wichtigstes Beispiel für einen Handelsbrauch ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Halter eines Kraftfahrzeuges

Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist eine Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Oft ist der Eigentümer auch der Halter, dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. Die Eigentümerstellung ist demnach nur Indiz, nicht jedoch Voraussetzung für die Halterstellung. Es kommt nicht darauf an, wer im Fahrzeugschein eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt. Auch können durchaus mehrere Halter eines Fahrzeuges sein, wenn sie alle das Fahrzeug verwenden. Dem Halter treffen u.a. folgende Pflichten:

  • Abschluss einer ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung
  • Der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeuges
  • Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Schäden, die Dritten beim Betrieb des Kfz entstehen

Haftungsrecht

Begeht jemand eine unerlaubte Handlung, aus der einer anderen Person ein Schaden entsteht, dann ist der Schadensverursacher dem Geschädigten in der Regel zum Ersatz seines Schadens verpflichtet. Diese Regelung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor allem in den §§ 823, 831 und 276 vor. Ein Haftungsfall entsteht aber auch dann, wenn zwischen bestimmten Personen ein Vertrag geschlossen wurde, eine der Personen ihre Pflichten aus dem Vertrag aber nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Also immer dann, wenn in privaten Angelegenheiten ein Schaden entsteht, den ein anderer verursacht hat, kann unter Umständen eine Schadensersatzpflicht eintreten. Mit diesen Fällen beschäftigt sich das Haftungsrecht.

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