Haftungsbeschränkung

Hierunter versteht man den Ausschluss der Verschuldenshaftung für eine Person, wenn diese fahrlässig handelt. Auch ist eine Begrenzung in der Höhe möglich. Grundsätzlich haftet der Schuldner für jede Fahrlässigkeit. Jedoch ist § 276 III BGG zu beachten. Dieser besagt nämlich, dass die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Es gibt sowohl die vertragliche als auch den gesetzliche Haftungsbeschränkung.

Haftung für Kinder

Für minderjährige Kinder muss man haften, wenn diese anderen Schaden zugefügt haben, und man selber seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Wer zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. So regelt § 832 BGB die Einstandspflicht. Die Aufsichtspflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Als Bespiel sind hier die Eltern oder der Babysitter genannt. Jedoch besteht die Möglichkeit sich zu Exkulpieren. Das heißt, darzulegen, dass man seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter des Kindes, der Verständigkeit und geistigen Verfassung des Kindes, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation.

Demnach ist das bekannte Schild auf der Baustelle (Eltern haften für ihre Kinder) nicht richtig. Sie tun dies nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Haftpflicht

Darunter versteht man die gesetzliche Pflicht für Schäden nach unerlaubter Handlung einzustehen. Es gibt zwei Arten der Haftpflicht. Die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung. Grundsätzlich haftet man nur für verschuldetes Handeln. Die zentrale Norm im BGB ist der § 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nur Ausnahmsweise besteht auch die Pflicht für die bloße Gefährlichkeit einzustehen (z. B. Halten eines Tieres oder eines Kraftfahrzeuges). Daher empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Haftbeschwerde, Haftprüfung

Die Haftbeschwerde ist subsidiär gegenüber der Haftprüfung, da letztere einen umfassenden Rechtsschutz ermöglicht. Beim Haftprüfungsverfahren entscheidet der zuständige Richter, ob die Fortführung der Vollstreckung eine Rechtfertigung hat.

Haftbefehl

Der Haftbefehl ist die i.d.R. schriftliche Anordnung eines staatlichen Organs (i.d.R. Gericht), einen Menschen in Haft zu nehmen. Nach Art 104 Grundgesetz wird festgelegt, dass Freiheitsentziehungen -wenn sie länger als einen Tag andauern- nur durch richterlich angeordnet werden dürfen. Auch hier gibt es Einschränkungen – so darf etwa die Untersuchungshaft nur in seltenen Fällen länger als sechs Monate andauern.
Sofern Sie inhaftiert werden, sollten Sie zunächst nichts zur Sache aussagen und schnellstens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für derartige Notfälle ist der Expertennotruf unter 0700-88708860 rund um die Uhr erreichbar.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner