Geschäftsgrundlage

Unter der Geschäftsgrundlage sind Umstände zu verstehen, die bei Abschluss eines Vertrages nach den gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind (subjektive Geschäftsgrundlage). Geregelt ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB. Jedoch ist zu beachten, dass nur diejenigen Risiken zu einer Geschäftsgrundlage werden können, die nicht durch Vertrag oder Gesetz einer Partei schon aufgebürdet sind. Man spricht von einer Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich wesentliche Vorstellungen der Parteien, die dem Vertrag zugrunde liegen, als falsch herausstellen oder sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern. Kann nach der Störung einem Vertragsteil das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden, kann er die Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen.

Geschäftsgeheimnis

Das Geschäftsgeheimnis ist jede auf ein Geschäft / Betrieb bezogene Tatsache, die der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält, die anderen Personen nicht einfach zugänglich ist und welche nur ein begrenzter Personenkreis kennt, z.B. technisches Know-how, Kunden- und Preislisten, geheime Pläne und Patente, interne Verfehlungen des Betriebs oder seiner Mitarbeiter oder alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs auf die Außenstehende keinen Zugriff haben. Geschäftsgeheimnisse an Dritte weiter zu geben ist oft strafbar. Entsprechende Regelungen finden sich hierzu im § 17 UWG und in den §353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses), §355 StGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) und im § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut sind).

Geschäftsführung ohne Auftrag

Geregelt ist die Geschäftsführung (GoA) ohne Auftrag in den §§ 677 ff BGB. Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer (Handelnder) ein Geschäft für den Geschäftsherrn übernimmt ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein. Geschäft ist hier weit zu verstehen, so dass auch rein tatsächliche Handlungen ein Geschäft darstellen (Herbeirufen eines Arztes). Das Geschäft muss fremd sein. Das heißt, es muss im Interessenkreis und Pflichtenkreis eines anderen stehen, wobei das „auch-fremde-Geschäft“ ebenfalls anerkannt ist. Hierunter versteht man das Handeln für einen anderen, obwohl man selber auch ein eigenes Interesse an dem Geschäft hat. Der Geschäftsführer muss mit Fremdgeschäftsführungswillen das Geschäft besorgen. Geht er davon aus, dass er lediglich sein eigenes Geschäft besorgt, liegt keine GoA vor. Der Geschäftsführer hat aber einen Entschädigungsanspruch gegen den Geschäftsherrn, wenn sein Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn lag.

Geschäftsführer


Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Er übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte. Wenn nichts anderes bestimmt ist, hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Dies ist in § 35 GmbHG normiert. Dieser Umfang umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen für die Gesellschaft. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht, wirkt jedoch nur im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten kann sich die Gesellschaft nicht auf mangelnde Vertretungsmacht berufen. Der Geschäftsführer macht sich jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen nicht befolgt.

Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung ist in den §§ 104 ff BGB enthalten. Es werden drei verschiedene Stadien der Geschäftsfähigkeit unterschieden. Zunächst ist hier die Geschäftsunfähigkeit zu nennen. Hierunter fallen alle Kinder vor der Vollendung des siebten Lebensjahres sowie alle Personen, die sich in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Dies ist in § 105 BGB geregelt. Dann kommt die zweite Gruppe der beschränkt Geschäftsfähigen. Hierunter fallen alle Personen, die zwischen sieben und achtzehn Jahre alt sind. Zuletzt kommen dann die Personen, die voll geschäftsfähig sind. Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind.

Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig. Einzige Ausnahme bildet der § 105 a BGB, wonach Geschäfte des täglichen Lebens als wirksam gelten. Streng genommen sind die Willenserklärungen trotzdem nichtig, man fingiert lediglich ihre Wirksamkeit. Der beschränkt Geschäftsfähige kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest nach h.M. neutral sind. Schließt der Minderjährige dennoch ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Die Eltern können dann das Geschäft genehmigen oder die Zustimmung verweigern.

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