Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

Oft besteht für den Betroffenen eines vollzogenen Verwaltungsaktes, wenn diesem dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Anspruch gegen die Behörde auf dessen Beseitigung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

– geschützte Rechtsgüter müssen betroffen sein
– die Beeinträchtigung muss kausal auf das behördliche Handeln zurückzuführen sein
– die Beeinträchtigung muss ihrerseits rechtswidrig gewesen sein
– die Beseitigung muss in dem konkreten Einzelfall der Behörde auch zumutbar und möglich sein

Es besteht die Möglichkeit, dass der Folgenbeseitigungsanspruch per Leistungsklage selbständig eingeklagt werden kann, sofern die tatsächliche Herstellung des vor dem Vollzug vorhandenen Zustandes begehrt wird.

Flüchtlinge

Völkerrechtlich benennt man Personen als Flüchtlinge, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen. Sie genießen in ihrem Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Durch sie haben diese Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre, ist untersagt.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan erstreckt sich nach den Regelungen des BauGB über das gesamte Gemeindegebiet. Dieser ist vom Bebauungsplan zu unterscheiden. Der Flächennutzungsplan ist nicht so konkret wie der Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden regelmäßig nicht die einzelnen Baugebiete festgestellt, sondern lediglich Bauflächen. In Berlin etwa beschließt der Senat gemäß § 2 AGBauGB den Flächennutzungsplan. Aus dem Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan aufzustellen. Die Rechtsform des Flächennutzungsplans ist nicht in das herkömmliche System der verwaltungsrechtlichen Institutionen einzuordnen. Er wird daher häufig als hoheitliche Maßnahme eigener Art bezeichnet.

Fixgeschäft

Hier ist vertraglich festgelegt, dass eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einer vereinbarten Frist erfolgen muss. Zu unterscheiden ist zwischen dem absolutem und dem relativen Fixgeschäft. Beim absoluten Fixgeschäft, ist die Einhaltung der Leistungszeit Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann, z. B. Buchung eines Künstlers zu einer Veranstaltung. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, tritt automatisch Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ein. Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung an sich noch möglich, jedoch ergibt sie keinen Sinn mehr, z.B. Bestellung einer Torte zum Geburtstag. Hier sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner weiterhin zur Leistung verpflichtet, jedoch gerät der Schuldner mit Ablauf der Zeit in Verzug.

Finanzierungsleasing


Das Finanzierungsleasing ist im Gesetz in § 499f geregelt. Das Finanzierungsleasing ist die häufigste Form des Leasingvertrages. Dem Leasinggeber werden in Raten der Kaufpreis, dessen Kosten, Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet. Der Leasingnehmer muss nach Überlassung der Sache vom Leasinggeber für den Schaden, der aus Untergang, Verlust oder Beschädigung der Sache folgt, selbst einstehen. Wenn ein Mangel an der Leasingsache auftritt, gelten die mietrechtlichen Regeln analog.

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