Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren soll das jahrelange grundlose Hinauszögern von Strafverfahren verhindern.

Beschaffungskriminalität

Ist jemand drogenabhängig und benötigt dringend seine nächste Dosis an Betäubungsmitteln, dann steht er oft vor zwei Problemen: entweder hat er Geld, aber keine Droge, oder er hat kein Geld, um sich Drogen zu beschaffen. Deshalb handelt er kriminell, indem er unberechtigterweise Drogen erwirbt, oder er begeht Straftaten, um überhaupt an Geld zu kommen. Typische Beschaffungsdelikte sind Diebstahl, Raub oder Einbrüche.

Beschädigung im Rahmen der Sachbeschädigung § 303 StGB

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der bestimmten Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. Man sieht also, der Begriff ist sehr weitläufig. So liegt z.B. eine Sachbeschädigung vor, wenn man eine Tüte über ein Verkehrsschild stülpt, um dann dort ohne Folgen parken zu können. Jedoch ist diese weite Auslegung nicht zu beanstanden, da der Duden eine solche Interpretation zulässt. Dort heißt es, dass ein Schaden vorliegen kann, wenn materielle od. funktionelle Beeinträchtigungen einer Sache vorliegen.

Berliner Testament

Setzen Ehegatten ein gemeinsames Testament auf, in welchem sie sich gegenseitig als Erben und für den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten einen Dritten als Folgeerben einsetzen, dann ist das ein so genanntes Berliner Testament. Dieses kann verschiedene Ausgestaltungen haben: zum einen können der überlebende Ehegatte Vor- und der Dritte Nacherbe sein. Dann muss der Vorerbe so gut wie möglich die Erbschaft für den Nacherben erhalten. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der Voll- und Schlusserbfolge. Dabei erbt der überlebende Ehegatte so, dass er mit der Erbschaft nach Belieben verfahren kann. Nur das bei seinem Tod noch vorhandene Schlusserbe geht dann auf den Schlusserben über. Die gesetzliche Regelung über das Berliner Testament findet sich in § 2269 BGB.

Bereicherungsrecht

Dieses findet seinen gesetzlichen Niederschlag in den § 812ff. BGB. Es dient dazu, ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen, die z.B. nach dann entstehen, wenn ein Vertrag angefochten wird und die jeweiligen Leistungen zurückgegeben werden müssen.

Es wird oft als Billigkeitsrecht bezeichnet, weil sich im Bereicherungsrecht jede schematische Lösung verbietet.

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