Auslieferung

Beim Auslieferungsverfahren (auch Überstellungsverfahren genannt) soll der Auszuliefernde vom Land seines Aufenthalts in ein anderes Land (die Auslieferung ersuchendes Land) ausgeliefert. Dies, um im ersuchenden Land vor Gericht gestellt zu werden oder eine schon ausgeurteilte Strafe abzuleisten.
Die vom Expertennotruf vermittelten Kanzleien beraten und vertreten in komplizierten und umfangreichen Auslieferungsverfahren, in welchen der strafrechtliche Hintergrund und auch internationale Verwicklungen in besonderem Masse hervortreten.
Besonders gut stehen die Chancen, wenn bereits vor Erlass eines Haftbefehls agiert werden kann. Aber auch wenn dieser bereits in der Welt ist, kann einiges gegen Haft und Auslieferung unternommen werden.
Insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die im Ausland vorgeworfene Tat durch eine Intrige konstruiert und zu einer rechtswidrigen Verurteilung geführt hat, arbeiten die Experten auf Wunsch mit Ermittlern / Detekteien (vgl.http://www.secret-agent.net) im Ausland zusammen, um die Auslieferung zu verhindern.Die Auslieferungs- oder Überstellungsverfahren betreffen strafrechtliche Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug und können durch zwischenstaatliche Verträge geregelt sein. Die Überstellung eines Tatverdächtigen deutscher Staatsbürgerschaft an ausländische Staaten erfolgt nicht.

Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein genau wie die Anfechtung ein Gestaltungsrecht. Mit ihr bewirkt man die Aufhebung einer Forderung, das heißt es erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen. Sie ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Eine Aufrechnungslage ist Voraussetzung für die Aufrechnung. Diese liegt vor, wenn beide Forderungen gleichartig sind und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Auch muss die Gegenforderung fällig sein und eine sie darf nicht ausgeschlossen worden sein.

Arglos (§ 211 StGB)

Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes soll prinzipiell ein Schlafender seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen, während dies beim Bewusstlosen verneint wird.

Arglist im Sinne des § 123 BGB

Mit Arglist handelt der Verkäufer, wenn er einen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt oder mit seinem Vorhandensein rechnet und er weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei dessen Kenntnis den Kauf nicht oder nur zu anderen Konditionen tätigen würden. Dolus evtl. reicht hierbei aus, die Anforderungen sind eher gering. Wichtig ist noch der § 123 II BGB wonach die Täuschung die ein Dritter verübt, nur dann dem Anfechtungsgegner zugerechnet werden kann, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Jedoch wird auch hier mit der Lagertheorie dem Verkäufer die Erklärungen seiner Angestellten zugerechnet, da sie im Lager des Verkäufers stehen, auch wenn er die konkrete Täuschung nicht kannte.

Architektenrecht

Ein Architekt ist ein Baufachmann, der Bauwerke entwirft, Baupläne ausarbeitet und deren Ausführung überwacht. Er verrichtet seine Tätigkeit als so genannter Freiberufler. Als solcher unterliegt er ganz bestimmten Rechten und Pflichten, die er zu erfüllen hat. Diese Rechte und Pflichten regelt das Architektenrecht. Da es allerdings kein einheitliches Gesetz für die Tätigkeit des Architekten gibt, finden sich diverse Regelungen in verschiedenen Normierungen. So finden hauptsächlich Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure Anwendung. Unter bestimmten Umständen kann der Architekt auch in Haftung genommen werden, wenn er absichtlich einen Auftrag nicht sachgemäß ausführt oder vertraglich geschuldete Pflichten nicht erfüllt. Die Aufsicht über die Architekten wird von der Architektenkammer wahrgenommen.

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