Angriff (§ 32 StGB)

Ein Angriff im Sinne der Notwehr (§32 StGB) ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen und Güter durch menschliches Verhalten.

Anfechtung einer Willenserklärung

Einseitige Willenserklärung, die zur Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts führt.

Sie beseitigt alle rechtlichen Wirkungen der früheren Willenserklärung. Das Rechtsgeschäft ist nach wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung: Der Inhaltsirrtum (Irrtum über objektive Bedeutung des Gesagten.), der Erklärungsirrtum (versprechen, verschreiben, vergreifen), der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften und der Übermittlungsirrtum (durch Übermittlung falsche Wiedergabe). Im Falle des Irrtums hat der Anfechtende dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Sondervorschriften für die Anfechtung gibt es in speziellen Rechtsgebieten (etwa Erb- oder Familienrecht).

Anfechtung


Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, welches Vertragsschließenden unter gewissen Umständen zusteht. Normiert ist die Anfechtung eines Vertrages in den §§ 119 ff. BGB. Eine Anfechtung muss gegenüber dem anderen vertragsteil erklärt werden und muss ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich erfolgen. Erklärt werden kann sie, wenn hinsichtlich des Vertragsschlusses ein Irrtum vorlag, das heißt, eine Vertragpartei eine Erklärung abgegeben hat, die sie so nicht abgeben wollte oder eine Erklärung abgegeben hat, die der andere Vertragspartner falsch verstanden hat. Zudem hat eine Vertragspartei ein Recht zur Anfechtung, wenn sie durch Täuschung oder Drohung zum Vertragsschluss bewegt worden ist. Hat der Anfechtende auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, musste ihn im Nachhinein aber anfechten, so kann er möglicherweise sogar Schadensersatz verlangen.

Anfangsverdacht

Unter Anfangsverdacht versteht man das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Das Vorliegen einer Straftat muss nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheinen.

Anderkonto

Das Anderkonto ein in eigenem Namen unterhaltenes Bankkonto, das der vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern dient. Anderkonten werden im Regelfall von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenz- oder Zwangsverwaltern aber auch Pfarrern geführt. Die Eröffnung ist erforderlich, um die fremden Gelder äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen. Bekanntester Fall ist das Notaranderkonto, über das häufig Grundstücksfinanzierungen beim Hauskauf abgewickelt werden. Es ermöglicht die Darlehensauszahlung zur Begleichung des Kaufpreises, obwohl die Grundschuld der Bank noch nicht eingetragen ist. Der Notar trägt dabei die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung des Geldes. Für das Anderkonto wird eine Hebegebühr fällig.

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