Äquivalenztheorie (Kausalität)

Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Theorie wird vor allem im Strafrecht angewendet. Jedoch ist diese Theorie ziemlich weit, da hiernach z.B. auch die Mutter eines Mörders kausal für den Tod des Opfers geworden ist. Darum wird probiert mit der Lehre der objektiven Zurechnung (siehe unten) eine Einschränkung zu machen der sonst fast endlosen Ausweitung der Kausalreihe zu machen.

Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung von Adoptivkindern wird als Jugendhilfe verstanden und ist laut Adoptionsvermittlungsgesetz den Jugendämtern, den Landesjugendämtern und freien Wohlfahrtsverbänden gestattet, wobei letztere als Adoptionsvermittlungsstellen staatlich anerkannt worden sein müssen. Ein Kind darf frühestens acht Wochen nach der Geburt von seinen Eltern offiziell zur Adoption freigegeben werden. Mit dem Ziel einer späteren Adoption kann ein Neugeborenes aber schon im Alter von wenigen Tagen zur „Adoptionspflege“ in eine neue Familie gelangen. Kinder ab dem vierzehnten Lebensjahr müssen einer geplanten Adoption selbst zustimmen. Für jüngere Kinder haben die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ihr Einverständnis zu erklären. Dies sind immer beide leiblichen Elternteile, selbst wenn sie nicht Inhaber des Sorgerechts sind. Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung. Ist das Einverständnis erteilt, so ruhen die elterliche Sorge und auch das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, das Jugendamt wird Vormund. Wenn die leiblichen Eltern nicht dazu in der Lage sind, ihr Kind zu versorgen, sie die Freigabe zur Adoption aber nicht gewähren wollen, so kann das Vormundschaftsgericht ihre Zustimmung ersetzen.

Adoption

Bei der Adoption handelt es sich um die Herstellung eines künstlichen (dekretierten) Eltern-Kind-Verhältnisses. Dadurch werden alle rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie völlig gelöst. Das fremde Kind wird wie ein eheliches in die neue Familie integriert; es entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Angehörigen der Adoptiveltern. Deren Familienname geht als Geburtsname auf das angenommene Kind über. Minderjährige ausländische Kinder erwerben mit der Adoption die Staatsangehörigkeit der annehmenden Person. Aus der Adoption folgen gegenseitige Ansprüche, wie gesetzliches Erbrecht und Unterhaltspflichten. Der Annehmende muss voll geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei der gemeinschaftlichen Annahme von Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet hat und der andere mindestens 21 Jahre alt ist. Bereits mit 21 Jahren ist man dazu berechtigt, das Kind seines Ehegatten oder sein nicht eheliches Kind zu adoptieren. Ehepaare können ein fremdes Kind nur gemeinsam annehmen und Unverheiratete nur alleine. Ein nicht verheirateter Vater hat einer fremden Familie gegenüber grundsätzlich das Vorrecht zur Adoption seines Kindes. Die eigene Kinderlosigkeit ist keine Voraussetzung für eine Adoption.

Adäquanztheorie

Ein Tun oder Unterlassen ist dann adäquate Bedingung, wenn es die objektive Möglichkeit eines Eintritts generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Es gelten nur Umstände, die zurzeit und Am Tatort bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters hätte voraussehen können. Es wird also danach gefragt, ob das Geschehen noch innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt/ob der Täter den Ablauf noch vorhersehen konnte. Die Adäquanztheorie dient überwiegend im Zivilrecht und wird dort zur Einschränkung der Äquivalenztheorie (die im Strafrecht gilt) benutzt.

Actio libera in causa

Die Actio libera in causa (deutsch: „Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können“) ist ein Konstrukt der Rechtswissenschaft im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung.

Gemäß § 20 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nun kann es jedoch vorkommen, dass Täter sich bewusst in einen Rauschzustand versetzen, um dann bei der eigentlichen Tatausführung später nicht mehr Schuldhaft handeln zu können. Die Folge wäre ein Freispruch, da eine persönliche Vorwerfbarkeit fehlt. Um dies zu vermeiden wird die a.l.i.c. angewendet, um den Täter doch für seine Tat zur Verantwortung zu ziehen. Wie man rechtlich dies konstruiert ist im Einzelnen sehr umstritten.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner