Kauf auf Probe

Nach § 454 BGB steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Im Zweifel wurde der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. Nach § 454 II BGB hat der Verkäufer die Pflicht dem Käufer die Untersuchung zu gestatten. Dem Käufer steht es frei die Sache nach der vereinabarten Frist zu kaufen oder den Kauf abzulehnen. Bis der Käufer den Vertrag billigt, trägt der Verkäufer trotz etwaiger Überlassung der Kaufsache die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Kaufgegenstandes. Wichtig ist, dass nach § 455 S.2 BGB sein Schweigen als Billigung gilt, wenn die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben wurde.

Zu unterscheiden ist der Kauf auf Probe von dem Kauf nach Probe. Dabei handelt es sich um einen unbedingten Kaufvertrag, bei dem der Käufer zunächst ein Muster oder eine Probe von einem Kaufgegenstand erwirbt und dann unter Bezugnahme die Probe weitere Mengen nachkauft. Die Beschaffenheit der Probe ist dann für den späteren Kauf maßgebend. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Beschaffenheit von dem Probegegenstand abweicht.

Haben die Parteien keine (Annahme-) Frist vereinbart, so kann der Käufer allein die Frist bestimmen. Die Frist darf jedoch nicht unangemessen lange sein.

Kartell

Nach dem Duden ist ein Kartell ein „Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich u. wirtschaftlich weitgehend selbstständig bleiben, aber durch Preisabsprachen o. Ä. den Wettbewerb ausschalten“

Das deutsche Recht regelt die Zulässigkeit von Kartellen in den §§ 1-3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Wenn von einem Kartell gesprochen wird, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

Es muss eine Art Zusammenschluss zwischen mindestens 2 Unternehmen stattgefunden haben. Diese Vereinbarung zwischen den Unternehmen kann durch Vertrag oder durch ein „gentleman agreement“ geschehen. Die Unternehmen müssen darüber hinaus im Wettbewerb stehen. Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn sie auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig sind (horizontaler Wettbewerb). Die Vereinbarung muss eine abgestimmte Verhaltensweise beinhalten und darauf abzielen eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken oder zu bezwecken. Das deutsche Recht verbietet Kartelle. In § 1 GWB steht, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unwirksam sind, wenn sie den Wettbewerb bei der Herstellung oder dem Handel von Waren oder Dienstleistungen beinträchtigen können. Ausnahmen regelt das Gesetz selbst. Das Kartellrecht wird von sogenannten Kartellbehörden überwacht. Um Kartellbehörden handelt es sich beim Bundeskartellamt, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, bei den jeweiligen Landeskartellämtern und beim Wettbewerbskommissariat der Europäischen Union (zuständig bei EU-grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen). Die weit wichtigste Kartellbehörde ist jedoch das Bundeskartellamt, das in den meisten Fällen zuständig ist. Es wacht sogar über Achtung von europarechtlichen Kartellvorschriften (Art. 81 und 82 EGV). Dies jedoch nur soweit die Europäische Kommission kein förmliches Verfahren eingeleitet hat (§ 50 GWB). Wenn ein Sachverhalt nur ein einzelnes Bundesland betrifft, dann ist die jeweilige Landesbehörde zuständig. Die Kartellbehörde hat durchaus weitreichende Kompetenzen. Die Kartellbehörde kann von Unternehmen bzw. Unternehmern Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Dies ist im § 59 GWB geregelt. Weiterhin ist die Behörde berechtigt Gegenstände, die eine Beweiseignung haben, nach § 58 GWB, zu beschlagnahmen. Ebenso kann sie Auskünfte über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die diese Beschlüsse bestimmt sind.

Kapitalgesellschaft

Bei dieser Gesellschaftsform ist die Mitgliedschaft auf die reine Kapitalbeteiligung und nicht auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten. Um Kapitalgesellschaften handelt es sich bei der Aktiengesellschaft (AG), bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine Kapitalgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung die Eintragung ins Handelsregister. Vor der Eintragung entsteht je nach Gesellschaftsform Vorgesellschaften oder Vorgründungsgesellschaften. Eine Kapitalgesellschaft erkennt man daran, dass ihre Gesellschafter nicht persönlich haften. Auch können ihre Anteile grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden. Sie sind als juristische Personen rechtsfähig. Darüber hinaus gelten sie als Handelsgesellschaften (§ 3 Absatz 1 AktG, § 13 Absatz 3 GmbHG). Die Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftssteuer.

Kapitalanlagebetrug

Hierunter fallen alle betrügerischen Geldgeschäfte, die im Kapitalmarkt getätigt werden können (vgl. Grauer Kapitalmarkt). Hierdurch verlieren Anleger allein im EURO-Raum jährlich über 100 Milliarden EURO angelegtes Kapital.

Kalkulationsirrtum

Der Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum der aus einer Berechnung folgt. Auch wird für ihn die Bezeichnung Berechnungsirrtum verwendet. So handelt es sich beispielsweise um einen Kalkulationsirrtum, wenn eine Baufirma Angebote abgibt und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht oder die Ausgaben für Materialien vergisst mit einzuberechnen. Die Rechtsfolge beim Kalkulationsirrtum ist umstritten. Dabei wird zwischen dem offenen und dem internen Kalkulationsirrtum unterschieden. Während die einen beim offenen Kalkulationsirrtum eine Anfechtung zulassen wollen, ist der BGH hier recht hart und verweigert dem Irrenden eine Anfechtung. Beim internen Kalkulationsirrtum wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, es handelt sich somit um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Eine Anfechtung muss ausscheiden. Das Risiko trägt auch hier der Irrende. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Gegner den Irrtum bemerkt hat. Unter Umständen ergibt sich aber aus c.i.c. ein Pflicht des Gegners den Irrenden auf die falsche Berechnung hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.

Justizvollzugsanstalt

Hierbei handelt es sich um Strafvollzugsbehörden, in denen die Freiheitsstrafen und die Unterbringung in Sicherungsverwahrung vollzogen werden. Darüber hinaus sind sie noch für Untersuchungshaft, Ordnungshaft, Zwangshaft und Erzwingungshaft zuständig. Die Justizvollzugsanstalten (JVA) sind Anstalten der Landesjustizverwaltungen. Die Regeln der Unterbringung regelt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG). So werden z.B. Frauen grundsätzlich getrennt von Männern untergebracht. Jugendliche kommen in speziellen Justizvollzugsanstalten unter.

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