Haftbeschwerde, Haftprüfung

Die Haftbeschwerde ist subsidiär gegenüber der Haftprüfung, da letztere einen umfassenden Rechtsschutz ermöglicht. Beim Haftprüfungsverfahren entscheidet der zuständige Richter, ob die Fortführung der Vollstreckung eine Rechtfertigung hat.

Haftbefehl

Der Haftbefehl ist die i.d.R. schriftliche Anordnung eines staatlichen Organs (i.d.R. Gericht), einen Menschen in Haft zu nehmen. Nach Art 104 Grundgesetz wird festgelegt, dass Freiheitsentziehungen -wenn sie länger als einen Tag andauern- nur durch richterlich angeordnet werden dürfen. Auch hier gibt es Einschränkungen – so darf etwa die Untersuchungshaft nur in seltenen Fällen länger als sechs Monate andauern.
Sofern Sie inhaftiert werden, sollten Sie zunächst nichts zur Sache aussagen und schnellstens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für derartige Notfälle ist der Expertennotruf unter 0700-88708860 rund um die Uhr erreichbar.

Haager Übereinkommen zur Rückführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen)

Im den Jahren 1899 und 1907 wurden in Den Haag internationale politische Friedenskonferenzen abgehalten. Innerhalb dieser Konferenzen wurden zwischen den 26 teilnehmenden Staaten verschiedene Abkommen getroffen, die der friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dienen sollten. Zwölf dieser Übereinkommen haben sich bis heute erhalten und bieten nach wie vor die Basis für die internationale Zusammenarbeit in bestimmten Streitfällen.

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb

Lastenfreier Erwerb des Eigentums, obwohl eigentlich Dritte Rechte an der Sache haben. Nach dem Gesetz kann ein Erwerber das Eigentum einer Sache ohne Belastung mit Rechten Dritter erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass ein solches Recht nicht besteht (Rechtsschein). Auch hier gilt, dass das Vertrauen des Erwerbers höher gewichtet wird als die Interessen desjenigen, der Rechte an der Sache hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 936 BGB geregelt. Diese sind:

Eigentumserwerb vom Eigentümer (§§ 929 bis 931 BGB) oder durch gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer (§ 932 bis 934, 935 Absatz 2 BGB, § 366 HGB), Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber und Gutgläubigkeit des Erwerbers bezüglich der Lastenfreiheit des Erwerbsgegenstandes. Auch hier muss der Erwerber gutgläubig sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann erlöschen die Rechte des Dritten.

Gutgläubiger Erwerb beim Kaufmann

Die Besonderheit gegenüber § 932 BGB besteht darin, dass man nach § 366 HGB Eigentum auch an beweglichen Sachen, die von einem Kaufmann, der die Sache im Rahmen seines Geschäfts veräußert, aber nicht zur Veräußerung berechtigt ist, erwerben kann. Der Veräußerer muss hierbei Kaufmann sein. Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich nicht auf die Eigentümerstellung des Veräußerers (wie bei § 932 ff BGB). Vielmehr wird nach § 366 HGB das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis geschützt. 366 Abs. 3 HGB weitet zudem den Gutglaubensschutz – außerhalb des Eigentums – auch auf den Erwerb der im HGB enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte aus.

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