Grundschuld

Die Grundschuld belastet ein Grundstück in der Weise, dass aus ihm eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Sollte der Grundstückeigentümer nicht zahlen, kann der Sicherungsnehmer nach §§ 1192, 1147 BGB in das Grundstück vollstrecken. Die Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek dadurch, dass sie nicht akzessorisch ist. Das heißt, die Grundschuld ist unabhängig von der zu sichernden Forderung. Im Übrigen finden aber die Vorschriften zur Hypothek gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung.

In der Praxis werden zur Sicherung von Darlehen ca. 80% Grundschulden (und nicht Hypotheken) benutzt, obwohl im Gesetz die Regelungen über die Grundschuld lediglich auf die der Hypothek verweisen.

Grundrechte

Bei den Grundrechten handelt es sich um garantierte Rechte, die je nach Grundrecht entweder jedem Menschen oder jedem Deutschen zustehen. Die so genannten formellen Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 19 GG enthalten. Grundrechte haben vor allem Abwehrfunktion gegenüber dem Staat. Jedoch vermitteln Grundrechte auch Ansprüche gegen den Staat. Zu den Grundrechten zählen zum Bespiel:

– die Menschenwürde (Art. 1 GG)
– die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
– die Gleichberechtigung (Art. 3 GG)
– die Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 GG)
– die Meinungs-, Informations-, und Presse- und Rundfunkfreiheit, sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 GG)
– den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
– das Recht auf Schulwahl, auf Religionsunterricht und die Errichtung von Privatschulen (Art. 7 GG)
– die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
– die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)
– das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
– die Freizügigkeit (Art. 11 GG)
– die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
– die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
– das Eigentumsrecht und das Erbrecht (Art. 14 GG)
– den Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)
– das Petitionsrecht (Art. 17 GG)
– die Rechtsweggarantie (Art. 19 Absatz 4 GG).

Es bestehen weitere, hier nicht aufgeführte (grundrechtsgleiche) Rechte.

Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde am Montag, den 23. Mai 1949 in Kraft gesetzt. Einfache Gesetze werden daran gemessen, ob sie gegen die Verfassung verstoßen. Die Verfassung ist das höchste Gut unseres Staates. Es garantiert den Bürgern unter anderem ihre Grundrechte. Weiterhin regelt es die Befugnisse der einzelnen Staatsorgane. Das Grundgesetz hat seit seiner Entstehung zahlreiche Änderungen erfahren und wurde jüngst durch die zweite Föderalismusreform wieder geändert. Das Grundgesetz nennt unter anderem die wichtigsten Staatsprinzipien wie Bundesstaatlichkeit, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip (Gewaltenteilung) und das Sozialstaatsprinzip.

Das Grundgesetz kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates geändert werden (Art. 79 Absatz 2 GG).

Grundfreiheiten der Europäischen Union

Die Grundfreiheiten der Europäischen Union sind im EGV niedergelegte Freiheitsrechte. Sie sollen Grenzen zwischen den einzelnen Staaten überwinden und so zu einem einheitlichen Europa beitragen. Sie konkretisieren vor allem das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) und das Recht aller Unionsbürger auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (Art. 18 EGV).

Als die „vier“ Grundfreiheiten werden die Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 – 31 EGV), die Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 – 48 EGV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 – 55 EGV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 – 60 EGV) bezeichnet. Die Freiheiten sind direkt in jedem Mitgliedsstaat anwendbar. Die Bürger haben einen direkten Anspruch auf ihre Umsetzung.

Interessant ist, dass das EG-Recht nicht die „Inländerdiskrimierung“ erfasst. Die Grundfreiheiten sind nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitende) Sachverhalte anwendbar.

Grunddienstbarkeit

Unter einer Grunddienstbarkeit versteht man die Einschränkung der Nutzungsrechte an einem Grundstück zugunsten eines anderen. Der Grundstücksinhaber des belasteten Grundstücks muss einzelne Handlungen auf dem Grundstück dulden oder darf bestimmte Handlungen darauf nicht vornehmen. Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind zum einen das Wegerecht, das Recht Leistungen zu verlegen oder ein Durchfahrtsrecht. Für die Einräumung einer Dienstbarkeit gelten die allgemeinen Voraussetzungen über Grundstücksrechte. Deshalb ist die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch zwingende Voraussetzung.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. § 873 BGB regelt, dass zur Übertragung des Eigentums und zur Belastung des Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. Die Grundbuchordnung regelt die Einrichtung und die Führung des Grundbuchs. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern, die als eigene Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet sind, geführt (§ 1 Absatz 1 GBO). Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt eingerichtet. Es gibt 3 verschiedene Abteilungen.

– 1. Abteilung: Eigentümer, Erwerbsdatum und Erwerbsgrund
– 2. Abteilung: alle Beschränkungen und Lasten außer Grundpfandrechte
– 3. Abteilung: Grundpfandrechte

Nach § 891 BGB wird widerlegbar vermutet, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind. Nach § 892 BGB kann ein potentieller Erwerber sich dann darauf vertrauen und gegebenenfalls das Grundstück gutgläubig lastenfrei erwerben.

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