Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts entwickelte Tabelle, in der für häufig auftretende Reisemängel Quoten angegeben werden, nach denen der Reisepreis zu mindern ist. Der Reisevertrag ist in den §§ 651a ff. BGB geregelt.

Franchisevertrag

Der Franchisevertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Unternehmer (Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) gestattet das eigene Geschäftskonzept zu benutzen.

Der Franchisegeber überlässt dem Vertragspartner Warenzeichen und andere gewerbliche Schutzrechte sowie Ausstattung, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen („Know-how“) und das Recht, bestimmte Waren oder Dienstleistung zu vertreiben.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer zur Zahlung eines Entgeltes. Der Franchisevertrag ist ein gemischter Vertrag, da er Elemente von Kauf-, Werk-, Gesellschaft- und Pachtvertrag enthält.

Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (belasteten) Verwaltungsaktes (VA), der sich im Laufe des Verfahrens erledigt hat. Dies kann sowohl vor als auch nach Klageerhebung sein. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird aus § 113 I S.4 VwGO abgeleitet. Wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat, wird der § 113 I S.4 analog angewendet. Die Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind:

  • Die Klagebefugnis, d.h. es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Dies dient dazu Popularklagen auszuschließen.
  • Ein konkretes Feststellungsinteresse muss vorhanden sein, dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Rehabilitationsinteresse besteht. Grund hierfür ist, dass der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt ist. Des Weiteren besteht ein konkretes Feststellungsinteresse bei einer Wiederholungsgefahr sowie bei schweren Grundrechtsverletzungen
  • Ein Widerspruchsverfahren sowie eine Frist sind nach überwiegender Ansicht nicht notwendig.

Formvorschriften

Grundsätzlich können Verträge mündlich geschlossen werden. Das Gesetz schreibt jedoch bei bestimmten Willenserklärungen eine bestimmte Form vor. Das Gesetz kennt folgende Formvorschriften:

  • Schriftform (§ 126 BGB)
  • elektronische Form (§ 126a BGB)
  • Textform (§ 126b BGB)
  • notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
  • öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)

Diese Formvorschriften trifft das Gesetz nicht willkürlich, vielmehr verfolgt es bestimmte Zwecke, wie z.B. die Warnfunktion. Hier soll vor überschnellen Entscheidungen gewarnt werden. Ebenso soll die Beratungsfunktion, die zur Sicherung einer Beratung der Beteiligten führen soll gewahrt bleiben. Weitere Funktionen sind die Beweis- und die Kontrollfunktion.

Formmangel

Formmangel liegt vor, wenn für bestimmte Geschäfte Formerfordernisse vorgeschrieben sind und nicht eingehalten werden. Es herrscht der Grundsatz, dass Willenserklärungen in jeder Form abgegeben werden können. Per Gesetz oder per Vertrag kann jedoch davon abgewichen werden. Wenn dann diese Form nicht eingehalten wird, ist der Vertrag unwirksam. Dies bestimmt § 125 BGB. Da dies viele Verträge zu Fall bringen würde, hat das Gesetz Heilungsmöglichkeiten vorgesehen. Wichtige Beispiele sind hierfür:

– Ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück wird wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB)
– (§ 494 Absatz 2 BGB)
– Ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Schenkungsvertrag wird wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist (§§ 518 BGB, 2301 BGB)
– Eine nicht schriftlich vereinbarte Bürgschaft wird wirksam, wenn der Bürge seine Bürgschaftsschuld erbringt (§ 766 BGB)

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