Familiengericht

Hierbei handelt es sich um eine besondere Abteilung des Amtsgerichtes, die für Familiensachen zuständig ist. Sie bildet jedoch keinen eigenständigen Gerichtszweig.

Falschaussage

Die Falschaussage ist eine wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Behörde. Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Die Falschaussage ist mit Strafe bedroht vgl. § 153 StGB. Also ist auch die „normale“ Falschaussage strafbar, nicht nur die vereidigte Falschaussage. Aussagedelikte sind so genannte eigenhändige Delikte, bei denen nach allgemeinen Regeln eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe nicht möglich sein soll. Die Lücke schließt § 160 StGB, der die „Verleitung zur Falschaussage“ eigenständig unter Strafe stellt.

Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter ist eine Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Wichtig hierbei ist, dass der Halter nicht zwangsläufig auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein muss. Gemäß § 7 StVG muss der Halter für Schäden an anderen Rechtsgütern bei Dritten wie z.B. Körper oder Leben einstehen.

Fahrzeugführer

Das ist diejenige Person, welche das Fahrzeug bei Betrieb tatsächlich beherrscht. Der Fahrzeugführer muss nach § 18 StVG für Schäden einstehen, die er bei Dritten verursacht hat. Das Verschulden wird hierbei vermutet, so dass der Fahrzeugführer den Gegenbeweis erbringen muss. Der Fahrzeugführer ist stets vom Fahrzeughalter abzugrenzen.

Fahruntüchtigkeit

Die Fahruntüchtigkeit spielt im Strafrecht eine Rolle. Die Fahruntüchtigkeit ist Folge eines geistigen oder körperlichen Mangels und beruht nicht auf mangelnde technische Beherrschung des Fahrzeugs oder Ungeschicklichkeit des Fahrzeugführers. Häufig steht dies im Zusammenhang mit Alkohol oder anderen Drogen.

Es wird unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille) angenommen. Die Fahruntüchtigkeit wird hier unwiderleglich vermutet, auch wenn manche Alkoholiker erst ab einem bestimmten Pegel aufhören zu zittern und sich „normal“ verhalten können. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist strafbar (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch, StGB) und führt in der Regel auch zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Die relative Fahruntüchtigkeit nimmt man ab 0,3 bis eben unter 1,1 Promille an. Sie ist strafbar, soweit Ausfallerscheinungen erkennbar sind (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien, Verkehrsverstöße).

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bedeutet nach § 276 II BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Für Schadensersatzansprüche braucht man in der Regel ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Täters. Manchmal verlangt das Gesetz sogar grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonders groben Maße missachtet worden sind. Sonst reicht in der Regel einfache Fahrlässigkeit jedoch aus.

Auch im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für eine Bestrafung des Täters, da er für seine Tat vorsätzlich handeln muss. Ansonsten kann er nur nach dem jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden – wenn ein solches denn existiert. Die Strafhöhe ist jedoch wesentlich geringer als bei der Vorsatztat.

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