Einsperren (§ 239 StGB)

Einsperren liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch äußere Vorrichtungen in einem umschlossenen Raum festhält, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist den Raum zu verlassen, wenn er wollte. Das Einsperren ist also eine Freiheitsberaubung und demnach strafbar. Im Gegensatz dazu, ist das Aussperren nicht tatbestandsmäßig und demnach keine Freiheitsberaubung.

Einbrechen (§ 243 StGB)

Einbrechen in den Raum, ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegensteht. Einbrechen wird im Rahmen des Diebstahls relevant. Nach § 243 STGB liegt ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor, wenn der Täter in einen Raum zum Zwecke des Diebstahles einbricht.

Eigentumsvorbehalt

Hierunter versteht man eine Übereignung einer Sache unter einer aufschiebenden Bedingung, die in der Regel die vollständige Kaufpreiszahlung sein wird. Es soll den Verkäufer schützen, da dieser im Falle der Nichtzahlung vom Kaufvertrag zurücktreten kann und dann sein Eigentum nach § 985 BGB zurückverlangen kann.

Eigentumsdelikte

Unter Eigentumsdelikte fallen rechtswidrige Handlungen des Strafrechts, welche das Recht des Eigentums schädigen, vgl. Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Brandstiftung. Nicht geschützt wird hier das Vermögen als solches. Letzteres wird nur durch die Vermögensdelikte geschützt (Untreue, Veruntreuung von Arbeitsentgelt etc.).

Eigentum

Eigentum ist die Verfügungsgewalt einer Sache aufgrund rechtlicher Befugnisse. Der Begriff des Eigentums spielt in allen Rechtsbereichen eine Rolle. Er ist in Art. 14 GG verfassungsrechtlich verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Eigentum jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Damit geht diese Definition weiter als im Zivilrecht. Das BGB selber definiert Eigentum nicht, stellt jedoch in § 903 BGB klar, dass der Eigentümer grundsätzlich alles mit seinem Eigentum machen kann, solange er nicht Rechte Dritter verletzt. Das Eigentum ist ein absolutes Recht, dass heißt es wirkt gegenüber jedermann.

Ehevertrag

Der Ehevertrag ist ein Vertrag, durch den Ehegatten oder künftige Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Da der Zugewinnausgleich als gesetzlich vorgesehener Güterstand immer dann eintritt, wenn Ehegatten keine gesonderte Regelung treffen, kann mit dem Ehevertrag entweder der Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung geregelt werden. Der Vertrag wird beidseitig geschlossen. Es ist dazu notwendig, dass beide Ehegatten vor einem Notar erscheinen. Dieser nimmt den Vertrag auf und beglaubigt ihn.

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