Drittschadensliquidation

Unter Drittschadensliquidation versteht man die Lösung eines im Bereich des Schadensrecht auftretenden Problems. Es kann nämlich vorkommen, dass Schaden und Ersatzanspruch im Dreipersonenverhältnis auseinander fallen können. So ist es möglich, dass jemand einen Schaden gegenüber einem Dritten hat, jedoch keinen Ersatzanspruch gegen ihn geltend machen kann. Der andere hingegen hat einen Ersatzanspruch, jedoch keinen Schaden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation sind:

1. Der Schaden liegt nicht beim Anspruchsinhaber.
2. Der Geschädigte hat keinen Anspruch.
3. Zufällige Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf den Geschädigten.

Dieses Ergebnis wird dadurch korrigiert, dass der Geschädigte von dem Anspruchsinhaber Abtretung seines Schadensersatzanspruches verlangen kann.

Distanzdelikte

Distanzdelikte liegen vor, wenn etwa die Handlung in Deutschland vorgenommen wird, der Erfolg aber in einem anderen Land eintritt.

Dissens

Der Dissens ist in den §§ 154f BGB geregelt. Man unterscheidet zwischen dem offenen und dem versteckten Dissens. Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Punkt noch nicht geeinigt haben, sie aber grundsätzlich bereit sind einen gegenseitigen Vertrag abzuschließen. Über diesen ist also noch keine Einigung getroffen worden. Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass im Zweifel dann der Vertrag noch nicht geschlossen wurde. Beim versteckten Dissens hingegen, gehen beide Parteien davon aus, dass sie sich bereits vollständig geeinigt haben, eine vollständige Einigung jedoch in Wirklichkeit noch nicht gegeben ist. Hier sagt das Gesetz, dass der Vertrag gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch so geschlossen hätten.

Direkter Verbotsirrtum nach § 17 StGB

Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an. Nach § 17 StGB handelt der Täter nur ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Jedoch stellt die Rechtsprechung sehr hohe Hürden auf. Man müsse sein Gewissen anspannen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen, so dass in der Praxis der Verbotsirrtum oft nicht gegeben ist.

Diplomatisches Korps

Unter dem Diplomatischen Korps versteht man die Gesamtheit der Botschafter, Nuntien und des sonstigen diplomatischen Personals in einem Drittland.

Diplomatenstatus

Diesen Status erlangen die Beamten eines Staates, die im höheren auswärtigen Dienst stehen. Das heißt, sie sind völkerrechtlich dafür zuständig, die internationalen Beziehungen zwischen einzelnen Staaten zu erhalten und zu verbessern oder außenpolitische Entscheidungen auf friedlichem Wege vorzubereiten.

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