AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Geregelt sind sie in den § 305ff. Hierbei ist zu beachten, dass überraschende Klauseln unwirksam sind, ebenso wenn die Klauseln unklar formuliert sind. Der Verbraucher ist noch mehr geschützt als der Unternehmer, dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass hier die §§ 309 und 308 BGB zu seinem Schutze dienen. Während der Unternehmer hauptsächlich durch § 307 geschützt wird. Dennoch sollte auch der Verbraucher gründlich die AGBs durchlesen!

Affektzustand

Affektzustand ist ein Zustand hochgradiger Erregung. Er kann zu Strafmilderung (bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit) und sogar Straflosigkeit wegen Schuldunfähigkeit (bei gänzlich fehlender Steuerungsfähigkeit) führen. Zu seiner Beurteilung wird die Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen notwendig sein.

Äquivalenztheorie (Kausalität)

Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Diese Theorie wird vor allem im Strafrecht angewendet. Jedoch ist diese Theorie ziemlich weit, da hiernach z.B. auch die Mutter eines Mörders kausal für den Tod des Opfers geworden ist. Darum wird probiert mit der Lehre der objektiven Zurechnung (siehe unten) eine Einschränkung zu machen der sonst fast endlosen Ausweitung der Kausalreihe zu machen.

Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung von Adoptivkindern wird als Jugendhilfe verstanden und ist laut Adoptionsvermittlungsgesetz den Jugendämtern, den Landesjugendämtern und freien Wohlfahrtsverbänden gestattet, wobei letztere als Adoptionsvermittlungsstellen staatlich anerkannt worden sein müssen. Ein Kind darf frühestens acht Wochen nach der Geburt von seinen Eltern offiziell zur Adoption freigegeben werden. Mit dem Ziel einer späteren Adoption kann ein Neugeborenes aber schon im Alter von wenigen Tagen zur „Adoptionspflege“ in eine neue Familie gelangen. Kinder ab dem vierzehnten Lebensjahr müssen einer geplanten Adoption selbst zustimmen. Für jüngere Kinder haben die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ihr Einverständnis zu erklären. Dies sind immer beide leiblichen Elternteile, selbst wenn sie nicht Inhaber des Sorgerechts sind. Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung. Ist das Einverständnis erteilt, so ruhen die elterliche Sorge und auch das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, das Jugendamt wird Vormund. Wenn die leiblichen Eltern nicht dazu in der Lage sind, ihr Kind zu versorgen, sie die Freigabe zur Adoption aber nicht gewähren wollen, so kann das Vormundschaftsgericht ihre Zustimmung ersetzen.

Adoption

Bei der Adoption handelt es sich um die Herstellung eines künstlichen (dekretierten) Eltern-Kind-Verhältnisses. Dadurch werden alle rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie völlig gelöst. Das fremde Kind wird wie ein eheliches in die neue Familie integriert; es entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Angehörigen der Adoptiveltern. Deren Familienname geht als Geburtsname auf das angenommene Kind über. Minderjährige ausländische Kinder erwerben mit der Adoption die Staatsangehörigkeit der annehmenden Person. Aus der Adoption folgen gegenseitige Ansprüche, wie gesetzliches Erbrecht und Unterhaltspflichten. Der Annehmende muss voll geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei der gemeinschaftlichen Annahme von Ehepaaren genügt es, wenn ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet hat und der andere mindestens 21 Jahre alt ist. Bereits mit 21 Jahren ist man dazu berechtigt, das Kind seines Ehegatten oder sein nicht eheliches Kind zu adoptieren. Ehepaare können ein fremdes Kind nur gemeinsam annehmen und Unverheiratete nur alleine. Ein nicht verheirateter Vater hat einer fremden Familie gegenüber grundsätzlich das Vorrecht zur Adoption seines Kindes. Die eigene Kinderlosigkeit ist keine Voraussetzung für eine Adoption.

Adäquanztheorie

Ein Tun oder Unterlassen ist dann adäquate Bedingung, wenn es die objektive Möglichkeit eines Eintritts generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Es gelten nur Umstände, die zurzeit und Am Tatort bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters hätte voraussehen können. Es wird also danach gefragt, ob das Geschehen noch innerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt/ob der Täter den Ablauf noch vorhersehen konnte. Die Adäquanztheorie dient überwiegend im Zivilrecht und wird dort zur Einschränkung der Äquivalenztheorie (die im Strafrecht gilt) benutzt.

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