Grenzüberschreitende Sachverhalte

Wenn ein Sozialgeld-Empfänger im Ausland wohnt und dort trotzt des Sozialgeldes ein gutes Leben führt, weil er vielleicht unerkannt im Ausland ein Gewerbe betreibt, dann spricht man von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Gleiches gilt für die spanische Erbschaftssteuer, mit der man versucht, die Besteuerung des erhöhten Erbschaftsanteils durch das deutsche Finanzamt zu umgehen. Zur Aufklärung derartiger Sachverhalte benötigt man wiederum das internationale Recht.

Globalzession

Darunter versteht man, die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. Insbesondere Banken lassen sich oftmals vom Schuldner zur Sicherung ihrer Forderungen dessen sämtliche Forderungen abtreten (Sicherungsabtretung). Jedoch kann im Einzelfall eine Globalzession sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sicherungsabtretung die Bank übersichert oder wenn Konkurrenzen mit Sicherungsrechten anderer Gläubiger dadurch entstehen. Eine Globalzession eines Unternehmers an eine Bank ist laut Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig. Das liegt daran, dass im Warenverkehr oft verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart werden. Dies kann die Bank nur mit einer dinglichen Freigabeklausel umgehen. Dann bezieht sich nämlich die Abtretung schon gar nicht auf Waren unter Eigentumsvorbehalt. Sonst gilt bei der Abtretung das Prioritätsprinzip. Also umgangssprachlich gesagt, “ wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“. Die späteren Abtretungen gehen ins Leere.

Glaubhaftmachung

Unter Glaubhaftmachung versteht man, die erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsachen vermittelt werden soll. Jedoch reicht die Glaubhaftmachung nur aus, wenn sie ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben ist. Daraus folgt, dass das Gericht, im Gegensatz zum förmlichen Beweisverfahren, keine volle Überzeugung von der Wahrheit für erforderlich halten muss. Glaubhaftmachung genügt beispielsweise für die Begründung der Ablehnung von Richtern (§ 44 Absatz 2 ZPO) oder von Sachverständigen (§ 406 Absatz 3 ZPO).

Glaubensfreiheit

Die Glaubensfreiheit ist ein Grundrecht und als solches im Grundgesetz normiert. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist durch Art. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich. Glauben ist die subjektive Überzeugung und Gewissheit in Bezug auf eine Religion oder eine Weltanschauung. Umfasst ist auch die negative Religionsfreiheit, also keine Glauben haben zu wollen. Aufmerksamkeit erfuhr das Grundrecht wieder mit der „Kopftuchentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes.

Gläubigerverzug


Der Gläubigerverzug ist in den §§ 293 ff BGB geregelt. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen sind, dass es dem Schuldner objektiv und subjektiv möglich ist die Leistung zu erbringen. Des Weiteren muss der Schuldner die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise angeboten haben und der Gläubiger muss die Leistung nicht annehmen oder es unterlassen eine notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Beachtet werden muss jedoch der § 299 BGB, wonach eine vorübergehende Verhinderung der Annahme nicht den Gläubigerverzug auslöst, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner