Gläubiger

Ein Gläubiger kann eine natürlich oder eine juristische Person sein, die aus einem Schuldverhältnis ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern kann. Gegenstück ist der Schuldner. Von diesem fordert der Gläubiger seine Leistung.

Girovertrag

Beim Girovertrag handelt sich um einen Vertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden über die Einrichtung eines Girokontos. Er ist eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages und in den §§ 676f ff BGB geregelt. Eine Legaldefinition ist im Gesetz selbst nicht vorhanden. Vielmehr regelt das BGB die Pflichten des Kreditinstitutes. Demnach ist die die Bank verpflichtet für den Kunden ein Konto einrichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben, abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten des Kontos abzuwickeln und dem Kunden Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank.

Gewohnheitsrecht

Beim Gewohnheitsrecht handelt es sich um verbindliches Recht, obwohl es gesetzlich nicht normiert ist. Darum entsteht Gewohnheitsrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der Rechtssatz muss, in einer Rechtsordnung über einen lang andauernden Zeitraum tatsächlich angewandt worden und als rechtmäßig anerkannt sein. Das Gewohnheitsrecht dient der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken. Im Strafrecht sind gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegründend oder strafschärfend wirken würden, aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes „nulla poena sine lege“ unzulässig.

Gewinnzusage

Die Gewinnzusage wird juristisch als Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Unternehmers an einen Verbraucher bezeichnet. Hiernach gilt, dass ein Unternehmer der einem Verbraucher eine Gewinnzusage macht, verpflichtet ist, diese auch einzuhalten. Geregelt ist dies im § 661a BGB. Die Gewinnzusage ist verbindlich, wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird. Der Verbraucher erlangt bereits mit Zugang der Nachricht einen Anspruch auf Einlösung des Gewinnes.

Gewerbeschein

Der Gewerbeschein ist die behördliche Empfangsbescheinigung über den Empfang einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Anzeige. Der Gewerbeschein muss persönlich beim Gewerbeamt beantragt werden. Die Daten werden dann an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder an die Handwerkskammer (HWK) weitergeleitet. Das Finanzamt und das Gewerbeaufsichtsamt erhalten die Daten der Gewerbeanmeldung. Der Gewerbeschein besitzt keinen eigenen Regelungsinhalt, er ist lediglich eine Bestätigung ist, dass der Gewerbebetreibende die erforderliche Anzeige gemacht hat.

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