Gesamtstrafe

Verwirklicht ein Täter mehrere Straftatbestände und hat dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen erwirkt, so bildet das Gericht nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei den Freiheitsstrafen sind maximal 15 Jahre zulässig, es sei denn eine Einzelstrafe sieht als Folge lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei der Geldstrafe sind maximal 720 Tagessätze zulässig. Jedoch dürfen diese das Vermögen des Täters nicht übersteigen. Ist eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen zu bilden, so entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Gesamtschuld

Als Gesamtschuld bezeichnet man mehrere Schuldner eines Gläubigers aus demselben Rechtsverhältnis. Geregelt ist die Gesamtschuld in den §§ 420 ff BGB. Der Gläubiger kann von jedem einzelnen Schuldner die ganze Leistung komplett oder nur teilweise verlangen. Jedoch natürlich nur in der Höhe des Geschuldeten. Befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, geht anteilig der Anspruch auf ihn über und er kann um Innenverhältnis Regress nehmen. Die Gesamtschuld dann durch Gesetz oder durch Vertrag entstehen.

Gesamthandsgemeinschaft

Als Gesamthandsgemeinschaft wird eine Sonderform des Miteigentums mehrerer Personen an einer Sache bezeichnet. Sie wird nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gebildet.

Beispiele hierfür sind die Miterbengemeinschaft, Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft; rechtsfähiger Verein), sowie die eheliche Gütergemeinschaft. Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, jeweils jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher, früher Sequester genannt, ist eine Person und selbstständiges Organ der Rechtspflege, das mit der Ladung, Zustellung und Vollstreckung betraut ist. Er ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet und untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers sind bundeseinheitlich in der GVO geregelt. Daneben beschreibt die GAGV (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher), wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit im Einzelnen auszuüben hat. Dies ist jedoch nur bloße Verwaltungsvorschrift, und kann unter Umständen zum Amtshaftungsanspruch führen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Gerichtsvollziehers gehört die Zwangsvollstreckung, wenn nicht ausnahmsweise das Gericht zuständig ist (§ 753 Zivilprozessordnung, ZPO). Nach § 808 ZPO darf er nur körperliche Gegenstände pfänden. Der Gerichtsvollzieher tritt nach herrschender Meinung nur als Amtsperson auf und ist deshalb weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe.

Gerichtsstandvereinbarung

Bei der Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Parteien, durch den der örtliche Gerichtsstand des ersten Rechtszuges vereinbart wird. Durch die Vereinbarung kann auch ein sonst unzuständiges Gericht zuständig werden. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft und das keine gesetzlich festgelegte ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht. Die Gerichtsstandvereinbarung ist den §§ 38 ff. ZPO geregelt.

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