Ersitzung

Die Ersitzung ist im § 937 BGB geregelt. Wer eine bewegliche Sache redliche Sache 10 Jahre lang im Eigenbesitz (872 BGB) gehabt hat, erwirbt das Eigentum. Dies hat jedoch keine sehr große Praxisrelevanz, dar das deutsche Recht schon den gutgläubigen Erwerb nach § 929, 932 BGB kennt. Es schadet also schon, wenn der Ersitzer bei Besitzerwerb grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er kein Eigentümer ist.

Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss steht am Anfang des so genannten Zwischenverfahrens und ist Prozessvoraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, wird mit dem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren entspricht dem Vorverfahren in dem die Staatsanwaltschaft be- und entlastende Beweise zusammenzutragen hat. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, das bedeutet ihr obliegt dessen Leitung. Das Ermittlungsverfahren wird entweder durch Erhebung der Anklage oder durch Einstellung des Verfahrens beendet.

Ermessen

Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum den einer Behörde oder dem Gericht in bestimmten Bereichen zusteht. Das Gesetz kennt unterschiedliche Folgen, wenn der Tatbestand eines Gesetzes vorliegt. Entweder zwingt es die Behörde zu einer bestimmten Handlung oder es räumt ihr Ermessen ein. Manchmal gibt das Gesetz auch eine zwingende Folge vor, lässt jedoch für atypische Fälle Ausnahmen zu. Man kann die Rechtsfolgen am Gesetz ablesen. So werden beispielsweise Wörter wie „muss“ oder „die Behörde hat zu erteilen“ verwendet. Hier hat die Behörde keinerlei Ermessen mehr. Das Gegenteil bildet die Formulierung wie “ die Behörde kann“. Hier hat die Behörde ein Ermessen wie sie weiter vorgeht. Manchmal heißt es auch „die Behörde soll“ bestimmte Rechtsfolgen einleiten. Dies entspricht der letzten oben genannten Alternative, dass die Behörde zwingende Vorgaben vorgegeben werden, jedoch für bestimmte Ausnahmen auch Alternativen zur Verfügung stehen.

Erlassvertrag

Dieser ist in § 397 BGB ausdrücklich geregelt. Der Erlassvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, indem der Gläubiger dem Schuldner eine Schuld erlässt. Er ist jedoch unabhängig vom ursprünglichen Schuldverhältnis zu beurteilen. Wichtig ist, dass durch den Erlassvertrag nur eine einzelne Forderung erlischt, nicht jedoch das Schuldverhältnis als solches. Wenn die Parteien dies erreichen wollen, müssen sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Absatz 2 BGB), durch das die Vertragsparteien erklären, dass eine bestimmte Schuld nicht besteht.

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