Analogie

Dies setzt voraus, dass es eine planwidrige Regelungslücke gibt, dass es eine analogiefähige Norm ist, dass der eine vergleichbare Interessenlage besteht und das kein Verstoß gegen eine absichtliche gesetzliche Wertung entsteht. Vor allem im Strafrecht ist wegen Art. 103 II GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) eine Analogie zu Lasten des Täters nicht zulässig.

Amtsermittlungsgrundsatz


Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, um den Sachverhalt umfassend und abschließend zu ermitteln. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Strafrecht (§ 244 II StPO) und auch im Verwaltungsrecht (§ 86 VwGO). Im Gegensatz dazu steht der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess, wonach die Parteien im Wesentlichen bestimmen, in welche Richtung ein Prozess läuft.

Amtsdelikte

Amtsdelikte sich diejenigen Straftatbestände, die an eine bestimmte berufliche Stellung des Täters – meist seine Beamteneigenschaft – anknüpfen. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Zweck der Strafe ist es insbesondere, Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch. Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte differenziert: Echte Amtsdelikte sind Straftaten, die als Täter nur ein Amtsträger verwirklichen kann (und bei anderen Personen straflos sind), z.B. Falschbeurkundung im Amt, Vorteilsnahme und Bestechlichkeit. Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen, z.B. Körperverletzung im Amt. Bei der Verurteilung wegen eines Amtsdelikts kann ein Beamter leichter als bei der Begehung sonstiger Straftaten sein Amt verlieren.

Amtsanmaßung

Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt. Beispiel: Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar. Es genügt jedoch auch ein Verhalten, das nur einem Amtsinhaber zusteht, ohne sich als Amtsinhaber auszugeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss deutlich hingewiesen werden. Sie werden nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien (Unternehmer oder Privatperson), wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen zwei Unternehmern reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen mit einbezogen werden. Einzeln gilt zu beachten: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil und Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder wenn sie von gesetzlich vorgegebenen Modellen -etwa der Gewährleistungsregelung beim Kauf- zu weit abweichen. Entfällt eine Klausel wegen ihrer Unwirksamkeit, so gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.

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