Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechtes

Eine Abnahme ist die Billigung und Entgegennahme des Werkes, als im Wesentlichen Vertragsgemäß. Ist die nicht möglich, so reicht auch die Erklärung der Abnahme. Ab Abnahme gelten die Gewährleistungsrechte. Auch die Vergütung für die Werkleistung ist erst ab Abnahme fällig.

Abmeldung von Kraftfahrzeugen

Kraftfahrzeuge können bei der Zulassungsstelle endgültig oder vorübergehend abgemeldet werden. Das Finanzamt und die KFZ-Versicherung werden automatisch über die Abmeldung des Fahrzeuges informiert. Damit entfällt die Verpflichtung, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Das Kraftfahrzeug darf dann auf öffentlichen Straßen nicht mehr benutzt werden. Bei einer länger dauernden Abmeldung geht der Schadensfreiheitsrabatt allmählich verloren.

Abkürzung der Sperrfrist

Wird in einem Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen, so setzt das Gericht gleichzeitig eine Sperrfrist fest, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Das Gericht kann die verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerschein-Behörde nachträglich in Fortfall bringen (Sperrfristverkürzung). Dies stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann. Das bedeutet, es müssen neue Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass der Täter nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. In erster Linie kommt hierfür die zertifizierte Teilnahme an Nachschulungsmaßnahmen in Betracht.

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen eines Menschen. Zu den Abkömmlingen zählen somit Kinder, Enkel, Urenkel usw. Abkömmlinge sind grundsätzlich auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder. Bedeutsam ist dies insbesondere im Erbrecht, im Familienrecht sowie im Steuerrecht.

Abhören

Unter Abhören versteht man, dass sich jemand durch Einsatz technischer Hilfsmittel („Wanzen“, Richtmikrofone oder Aufzeichnung von Telefongesprächen) Kenntnis von Gesprächen verschafft. Gegen das Abhören kann man Abhörschutz-Einrichtungen einsetzen. Sowohl das Abhören als auch der Gebrauch entsprechender Aufzeichnungen sind grundsätzlich strafbar. Nur ein Richter darf das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen eines Verdächtigen außerhalb einer Wohnung (sogenannter „kleiner Lauschangriff“) anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen. Innerhalb einer Wohnung („Großer Lauschangriff“) ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt, nämlich nur möglich bei besonders schweren Taten und wenn die Ermittlungen sonst unverhältnismäßig erschwert wären. Außerdem müssen die Überwacher auch sicherstellen, dass sie höchst private Äußerungen nicht erfassen. Sie müssen die Maßnahme sofort unterbrechen, sobald sie erkennen, dass es sich um eine solche private Äußerung handelt. Für Gespräche des Überwachten mit Berufsgeheimnisträgern, wie Geistlichen, Ärzten oder Rechtsanwälten gilt ebenfalls ein Abhörverbot, die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen. Ist es bei der Anordnung oder auch Durchführung dieser Maßnahmen zu Verstößen gegen die strengen Vorschriften gekommen, so gilt ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot.

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