Innenbereich

Hierbei handelt es sich um einen Begriff des Bauplanungsrechtes. Es ist der Ortsteil im Gemeindegebiet, der im Zusammenhang bebaut ist. Das Gegenstück bildet der Außenbereich. Liegt für den entsprechenden Innenbereich kein Bebauungsplan vor, ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Auch darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Anderenfalls besteht kein Recht auf eine Baugenehmigung. Eine Ausnahme ist nur nach § 31 BauGB zulässig. Manchmal ist streitig, wo der Innenbereich aufhört und der Außenbereich anfängt. Solange eine Satzung nicht ergangen ist, endet der Innenbereich unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Maßgeblich sind dabei allein die tatsächlich vorhandenen Gebäude, nicht die Gebäude, die erst genehmigt sind. Das Art und Maß der baulichen Nutzung regelt die BauNVO. Dies gilt gemäß § 34 II BauGB auch im unbeplanten Innenbereich. Liegt hingegen ein qualifizierter Bebauungsplan vor, braucht sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einzufügen, solange es den Bestimmungen des Plans entspricht.

Inkasso

Darunter versteht man das Eintreiben finanzieller Forderungen. Ein Inkassobüro ist ein Unternehmen, das Forderungen gegenüber anderen Personen oder Unternehmen geltend macht. Gegen die Zahlung einer Provision, treibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers Schulden ein. Das Inkassobüro wird im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher schon vor einem gerichtlichen Urteil tätig. Voraussetzung für ein tätig werden ist, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wird oder das die Forderung abgetreten wurde. Wird die Forderung abgetreten, tritt das Inkassobüro an die Stelle des Altgläubigers. Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassostelle lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vollmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro im Namen des Gläubigers.

Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Da AGBs immer öfter vorkommen und immer mehr probiert wird, Rechte in ihnen zu verstecken, ist es wichtig, dass sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden. Dies geschieht nach den §§ 307-309 BGB. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam, wenn sie nicht nach § 309, § 308 BGB (spezielle Klauselverbote) oder gegen die Generalklausel aus § 307 BGB verstoßen. Als Jurist prüft man immer zuerst den § 309 BGB, da hier Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit normiert sind, während in § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit geschrieben stehen (hier bedarf Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung). Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Inhaftierung

Eine Inhaftierung kann vorab bei der Polizei, ggf. per Untersuchungshaft (U-Haft) bzw. nach Verurteilung in Form der Strafhaft erfolgen.

Informationsfreiheit

Dies ist das Recht aller natürlichen und juristischen Personen Zugang zu allen behördlichen Akten und Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten. Auf Bundesebene sowie in vielen Bundesländern bestehen sogenannte Informationsfreiheitsgesetze. Sie gewähren erstmals ein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Vor Inkrafttreten dieser Gesetze bestand ein solches Recht nur im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes von 1994. Die Informationsfreiheit gilt für alle Bundesbehörden sowie für alle Landesbehörden, wenn ein Informationsfreiheitsgesetz in dem entsprechenden Bundesland verabschiedet wurde. Ausgenommen sind in der Regel die Landtage in ihrer Funktion als gesetzgebendes Organ und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften), soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden. Die Gesetze der einzelnen Länder können im Detail Abweichungen erhalten. Der Anspruch ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Die Behörde ist nicht verpflichtet neue Informationen einzuholen. Wenn keine Informationen vorliegen geht der Antrag ins Leere. Wenn die Behörde sich weigert die Informationen preiszugeben, kann sich der Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen lassen. Wichtig ist jedoch, dass kein Anspruch auf kostenlose Information besteht. Die Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien Verwaltungsgebühren oder zumindest die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor.

Immobilienrecht


Das Immobilienrecht befasst sich mit sämtlichen Rechten, die aus Grundstücken und ihren Bestandteilen hervorgehen. Es beinhaltet den Erweb und die Veräußerung von Grundstücken, den Besitz und das Eigentum daran sowie die Möglichkeit der Belastung des Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Immobilienrecht ist ein Teilgebiet des Sachenrechts und in den §§ 873 bis 1203 BGB enthalten.

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