Gewinnzusage

Die Gewinnzusage wird juristisch als Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Unternehmers an einen Verbraucher bezeichnet. Hiernach gilt, dass ein Unternehmer der einem Verbraucher eine Gewinnzusage macht, verpflichtet ist, diese auch einzuhalten. Geregelt ist dies im § 661a BGB. Die Gewinnzusage ist verbindlich, wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird. Der Verbraucher erlangt bereits mit Zugang der Nachricht einen Anspruch auf Einlösung des Gewinnes.

Gewerbeschein

Der Gewerbeschein ist die behördliche Empfangsbescheinigung über den Empfang einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Anzeige. Der Gewerbeschein muss persönlich beim Gewerbeamt beantragt werden. Die Daten werden dann an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder an die Handwerkskammer (HWK) weitergeleitet. Das Finanzamt und das Gewerbeaufsichtsamt erhalten die Daten der Gewerbeanmeldung. Der Gewerbeschein besitzt keinen eigenen Regelungsinhalt, er ist lediglich eine Bestätigung ist, dass der Gewerbebetreibende die erforderliche Anzeige gemacht hat.

Gewerbe/ Zulässigkeit

In der Regel genügt die Anzeige bzw. Anmeldung eines Gewerbes (§ 1 GewO). Es existieren jedoch eine Reihe von erlaubnispflichtigen Gewerbearten, wo eine ausdrückliche Zulassung / Genehmigung erforderlich ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Person nicht die entsprechende Eignung besitzt. Beispiele für erlaubnispflichtige Gewerbe sind unter anderem: Arzneimittel, Bauträger, Inkassobüro, Lotterien und Ausspielungen sowie die Rechtsberatung. Bereits laufende Gewerbe können von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer das Gewerbe leitenden Person vorliegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig ist.

Gewerbe

Ein Gewerbe betreibt, wer eine auf gewisse Dauerhaftigkeit angelegte, erlaubte, selbständige Tätigkeit ausübt und entgeltlich am Markt auftritt. Gewinnerzielungsabsicht wird heute mehrheitlich nicht mehr verlangt. Freie Berufe üben kein Gewerbe aus. Bestimmte Gewerbetreibende bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Der Gewerbetreibende ist nach dem GewStG steuerpflichtig.

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist ein Grundsatz unserer Demokratie. Es wird zwischen drei Gewalten unterschieden: Der Legislative, der Judikative und der Exekutive.

Die legislative Gewalt ist die gesetzgebende Gewalt. Die Exekutive ist die gesetzausführende Gewalt. Die Judikative schließlich ist die überwachende Gewalt. Das Gewaltenteilungsprinzip ist in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verankert. Sinn der Gewaltenteilung ist es, eine Machtbeschränkung der einzelnen Bereiche zu haben. Die Gewalten sollen sich gegenseitig überwachen und auf die Einhaltung der Kompetenzen drängen. Jedoch ist es nur ein Prinzip, so dass immer wieder Durchbrechungen vorkommen. So sitzen z.B. in der Regel die Minister, die Teil der Exekutive sind, ebenfalls im Bundestag, obwohl dieser die legislative Gewalt darstellt. Auch kann das Bundesverfassungsgericht Gesetze aufheben und greift somit auch in die Kompetenz der Legislative ein. Der Gedanke der Gewaltenteilung wurde bereits im 17. Jahrhundert von dem englischen Rechtsphilosophen John Locke entwickelt. Später formulierte der Franzose Montesquieu erstmals die klassische Dreiteilung. Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA im Jahre 1776.

Gewaltdelikte


Gewaltdelikte liegen bei gewaltsamen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder das Vermögen vor, insbesondere Raub, Vergewaltigung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt.

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