Gesamtschuld

Als Gesamtschuld bezeichnet man mehrere Schuldner eines Gläubigers aus demselben Rechtsverhältnis. Geregelt ist die Gesamtschuld in den §§ 420 ff BGB. Der Gläubiger kann von jedem einzelnen Schuldner die ganze Leistung komplett oder nur teilweise verlangen. Jedoch natürlich nur in der Höhe des Geschuldeten. Befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, geht anteilig der Anspruch auf ihn über und er kann um Innenverhältnis Regress nehmen. Die Gesamtschuld dann durch Gesetz oder durch Vertrag entstehen.

Gesamthandsgemeinschaft

Als Gesamthandsgemeinschaft wird eine Sonderform des Miteigentums mehrerer Personen an einer Sache bezeichnet. Sie wird nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gebildet.

Beispiele hierfür sind die Miterbengemeinschaft, Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft; rechtsfähiger Verein), sowie die eheliche Gütergemeinschaft. Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, jeweils jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher, früher Sequester genannt, ist eine Person und selbstständiges Organ der Rechtspflege, das mit der Ladung, Zustellung und Vollstreckung betraut ist. Er ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet und untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers sind bundeseinheitlich in der GVO geregelt. Daneben beschreibt die GAGV (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher), wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit im Einzelnen auszuüben hat. Dies ist jedoch nur bloße Verwaltungsvorschrift, und kann unter Umständen zum Amtshaftungsanspruch führen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Gerichtsvollziehers gehört die Zwangsvollstreckung, wenn nicht ausnahmsweise das Gericht zuständig ist (§ 753 Zivilprozessordnung, ZPO). Nach § 808 ZPO darf er nur körperliche Gegenstände pfänden. Der Gerichtsvollzieher tritt nach herrschender Meinung nur als Amtsperson auf und ist deshalb weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe.

Gerichtsstandvereinbarung

Bei der Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Parteien, durch den der örtliche Gerichtsstand des ersten Rechtszuges vereinbart wird. Durch die Vereinbarung kann auch ein sonst unzuständiges Gericht zuständig werden. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft und das keine gesetzlich festgelegte ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht. Die Gerichtsstandvereinbarung ist den §§ 38 ff. ZPO geregelt.

Gerichtsstand

Der Gerichtstand bezeichnet das örtlich zuständige Gericht in der Hauptsache. Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht in dem Bezirk, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Zulässig ist grundsätzlich auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien bei welchem Gericht sie ihren Rechtsstreit austragen wollen.

Gerichtskostenvorschuss

Der Gerichtskostenvorschuss ist die gesetzliche Pflicht, für bestimmte Verfahren die Gebühren zu zahlen, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Sie ist in § 10 bis 18 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.

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